Urteilskritik Az 3 S 126/04 LG Zweibrücken

30.11.2004

oder: “Dunkel war’s, der Mond schien helle!”
Entscheidung vom 30. November 2004

Wie der offiziellen Pressemitteilung des Landgerichts Zweibrücken (leider nicht mehr verfügbar) zu entnehmen, nimmt eine Wiederholung des erstinstanzlichen Urteil sowie der obligatorische Formaljurismus den meisten Platz ein. Im Absatz “1. Zur Klage:” folgt die eigentliche Begründung, auf die sich im folgenden auskommentiert bezogen wird. Auf das was die Kammer des LG Zweibrücken ignoriert hat, kann nicht direkt eingegangen werden. Hier also nur die direkte Erwiderung und Widerlegung der Urteilsbegründung.

> 1. Zur Klage:
>
> Das Amtsgericht hat zutreffend die Klage auf Entfernung des Hochsitzes
> abgewiesen.
>
> Ein solcher Anspruch könnte sich allein aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
> (bezüglich der Klägerin zu 1. i.V.m. § 1065 BGB) ergeben.
>
> Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer
> Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
> beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der
> Beeinträchtigung verlangen. Eine solche Störung des Eigentums (bzw.
> des Nießbrauchs) ist hier durch die Bebauung mit dem Hochsitz objektiv
> gegeben.
>
> Der Anspruch ist jedoch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn
> der Eigentümer zur Duldung der Störung verpflichtet ist. Dies ist, wie
> das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hier der Fall; denn die
> Kläger sind gemäß § 20 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz
> zur Duldung des Hochsitzes verpflichtet.

Das ist nicht richtig. §20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz lautet wörtlich:
“Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzen Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung; im übrigen gilt §1 Abs. 2 entsprechend” Es gibt folglich keine Verpflichtung zur Duldung, auch nicht wenn eine solche zugemutet werden kann, sondern bestenfalls ein Verpflichtung zur Zustimmung für das Errichten von jagdlichen Einrichtungen.

> Zwar haben die Kläger die grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des
> Landesjagdgesetzes vorgesehene Zustimmung der Grundstückseigentümer
> zur Errichtung des Hochsitzes nicht erteilt. Hierauf können sie sich
> indes nicht berufen.
>
> Zum einen ist schon fraglich, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine
> Zustimmung erforderlich ist, da § 20 Abs. 1 Satz 1 aus
> nachvollziehbaren Gründen ein Zustimmungserfordernis nur für land-
> oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke statuiert und das
> Grundstück der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen
> Feststellungen des Erstrichters derzeit weder land- noch
> forstwirtschaftlich genutzt wird.

Diese Aussage ist ebenfalls falsch. Das Grundstück unterliegt sehr wohl einer solchen Nutzung,
wenn auch extensiv und in ökologisch vertäglichem Umfang. Darauf und dass dies vom Amtsgericht
nicht beachtet wurde wurde im Berufungs-Schriftsatz vom 02.08.2004 unzweifelhaft hingewiesen.

> Jedenfalls sind die Kläger aber gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des
> Landesjagdgesetzes verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen, wie das
> Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat. § 20 Abs. 1 Satz 2 des
> Landesjagdgesetzes bestimmt, dass der Eigentümer zustimmen muss, wenn
> ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine
> angemessene Entschädigung erhält. Über die Entschädigung ist dabei
> nicht von den Zivilgerichten zu entscheiden, sondern diese ist –
> soweit sie vom Jagdausübungsberechtigten nicht freiwillig geleistet
> wird – von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Eigentümers
> festzusetzen.

Eine Entschädigung wurde von Klägerseite im Verfahren auch nicht gefordert.

> Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihnen auch nach Auffassung der
> Kammer die Duldung eines Hochsitzes und einer Anfütterungseinrichtung
> zuzumuten. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist grundsätzlich zunächst
> auf die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks abzustellen, wie sich
> aus der Formulierung des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes
> ergibt.

Auch dies ist falsch. Das Landgericht vermischt hier – bewusst oder unbewusst – die Begrifflichkeit von “landwirtschaftlich” und “forstwirtschaftlich” mit “wirtschaftlich”. Nur ähnlich lautend ist nicht gleichbedeutend mit gleichbedeutend. Genausowenig wie ein Landwirt oder ein Forstwirt ein Wirt ist , sind diese Adjektive Idiome. Hier soll eindeutig eine rechtliche Kausalität konstruiert werden.

> Da das Grundstück der Kläger derzeit aber wirtschaftlich nicht
> genutzt wird, stehen wirtschaftliche Interessen der Kläger der Duldung
> nicht entgegen.

Hier widerspricht das Landgericht sich selbst. Abgesehen von der Begriffsvermischung:
Wenn – wie das Landgericht zwei Absätze zuvor ausführt – §20 Abs. 1 zur Anwendung kommt,
dann muss auch eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung vorliegen.
Daher ist diese Begründung rein formal haltlos.

> Auch die Grundrechte der Kläger als Eigentümer (Art. 14 GG) und aus
> Artikel 4 GG führen nicht zu einer anderen Beurteilung der
> Zumutbarkeit. Die Artikel 4 und 14 GG finden hier allenfalls
> mittelbare Anwendung, da die Grundrechte unmittelbar nur im Verhältnis
> des Bürgers zum Staat gelten, während hier das Verhältnis des
> Eigentümers zu dem Jagdausübungsberechtigten und damit eine
> privatrechtliche Rechtsbeziehung in Frage steht. Mittelbar sind die
> Grundrechte als allgemeine Wertentscheidungen aber auch bei solchen
> privatrechtlichen Abwägungen zu berücksichtigen.

Toll erklärt! Leider hat es das Landgericht versäumt die Grundrechte der Grundstückseigentümer
dann auch “mittelbar” bei die Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

> Entgegen der Ansicht der Kläger verstoßen die entsprechenden
> Bestimmungen des Jagdrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft der Kläger
> in einer Jagdgenossenschaft vorsehen und die entsprechenden
> Duldungspflichten der Kläger statuieren, nicht gegen das Grundgesetz.

Dies, eine unmittelbare Grundgesetzwidrigkeit, ist auch nicht Gegenstand der Klage (Zivilprozess!!!) Das Landgericht widerspricht abermals sich selbst, da es selbst nur eine mittelbare Relevanz der Grundrechte postuliert hat. Und nochmals: es existiert keine Duldungspflicht, sondern bestenfalls eine Zustimmungspflicht, sofern eine Duldung zugemutet werden kann. Hier fehlt eine mittelbare Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers.

> Insbesondere kann zunächst ein Verstoss gegen Artikel 14 Abs. 1 GG
> nicht festgestellt werden. Das Eigentumsrecht wird darin ohnehin nicht
> schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt gemäß Artikel 14 Abs. 1
> Satz 2 und Abs. 2 GG Beschränkungen. Das Jagdrecht stellt insoweit
> eine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Der Wesensgehalt der
> Eigentumsgarantie wird dadurch nicht angetastet, da das Jagdrecht nur
> gering in die Eigentümerstellung eingreift und dem Eigentümer die
> Befugnis zur Veräußerung und wirtschaftlichen Nutzung im Wesentlichen
> verbleibt.

Nochmals: es geht in diesem Rechtsfall nicht um eine generelle Verfassungswidrigkeit des Jagdgesetzes.
Dies steht in anderen, zahllosen Verwaltungsgerichtsprozessen zur Debatte. In diesem Fall geht es einzig und allein um die Berücksichtigung der Grundrechte der Kläger, Eigentum und Gewissensfreiheit, hinsichtlich der Zumutbarkeit. Nicht mehr aber auch nicht weniger hat die Klägerseite verlangt. Auf diesen sich hinziehenden Widerspruch wird im weiteren nicht mehr extra eingegangen.

> Das Jagdrecht greift auch nicht unverhältnismäßig in das Eigentum ein,
> da die mit dem deutschen Jagdrecht verfolgten Ziele, nämlich der
> Schutz des Eigentums anderer vor Wildschäden,

Durch die errichtete Anfütterungsstelle wurde erst Wildschäden auf dem Grundstück angerichtet.
Die wurde in der Verhandlung vorgetragen.

> Gewährleistung eines
> artenreichen und gesunden Wildbestandes

Aktuellen Pressemeldungen zufolge werden sogar bedrohte Arten von den Jägern abgeschossen z.B. Rebhühner.

> und die Wahrung der Belange
> von Natur und Landschaftspflege

Gehört die Zerstörung von Hecken auch zur Wahrung der Belange von Natur dazu? Und ist es “Landschaftspflege” wenn sich auf sämtliche Freiflächen ein Hochsitz an den anderen reiht? (Fotobeweis folgt)

> dem Gemeinwohl dienen

Jagd als Gemeinwohl? Ein “Mords”-Vergnügen für 0.2% der Bevölkerung!

> und durch die
> verfassungsrechtliche Gemeinwohlbildung des Eigentums gedeckt sind.

Es ist sicher dem Gemeinwohl dienlich, wenn sich Jäger wie Flegel im Lodenmantel aufführen ;->

> Auch das in das Grundgesetz aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes
> ändert hieran nichts, da durch dieses Staatsziel die grundsätzliche
> Berechtigung für die Durchführung der Jagd nicht aufgehoben ist,
> sondern allenfalls Folgerungen über die Art und Weise der Jagdausübung
> hieraus abgeleitet werden können.

Es gibt Leute die behaupten “Staatsziele” seien nichts weiter als Schönlyrik.
Kein Wunder wenn kein Richter sich traut sich darauf zu berufen.

> Durch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft wird
> zusätzlich sichergestellt, dass genügend große Jagdbezirke vorhanden
> sind, um eine ordnungsgemäße Bejagung durch den jeweiligen
> Jagdausübungsberechtigten herbeizuführen.

Generell wendet sich die Klägergemeinschaft gegen diese Zwangsmitgliedschaft.
Die Zwangsmitgliedschaft an sich ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Eine Rechtfertigung durch das Landgericht ist daher hier vollkommen fehl am Platz
und trägt nicht zur Begründung des Urteils bei.

> Auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Europäischen
> Gerichtshofs für Menschenrechte (“Chassagnon et autres v. France”, NJW
> 1999, 3695) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Wie das
> Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19.10.2004 (Az.: 2
> BvR 1481/04) ausgeführt hat, entfalten die Entscheidungen des EGMR
> keine absoluten Bindungswirkungen für die deutschen Gerichte, da die
> Entscheidungen keinen Verfassungsrang haben. Die deutschen Gerichte
> müssen sich in ihren Entscheidungen nur gebührend mit dieser
> Rechtsprechung auseinander setzen.

Nochmals: die Zwangsmitgliedschaft steht in diesem Verfahren nicht zur Debatte.
Darauf wurde die Kammer auch während der Verhandlung hingewiesen.
Im europäischen Menschenrechtsgesetz ist zu lesen:
“Jede Person hat das Recht, ihr Eigentum friedlich zu genießen.”
Darauf berufen sich die Kläger in ihrer Haltung dass es unzumutbar für sie ist den Jagdsitz dulden zu müssen. Ob eine “gebührende Auseinandersetzung” des Gerichts mit der Rechtsprechung de EGMR hinsichtlich dieser in diesem Verfahren relevanten Frage erfolgte, sei dahingestellt.

> Auch die zitierte Entscheidung des EGMR führt aber nicht dazu, das
> deutsche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. In dieser Entscheidung
> wird im Wesentlichen der mit dem französischen Jagdrecht auch
> verbundene Zweck, “einen demokratischen Zugang zur Jagd
> sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem
> Freizeitvergnügen zu geben, das sonst Eigentümern großer Ländereien
> vorbehalten sein müsste”, kritisiert. Da ein solcher Zweck der
> “Vergesellschaftung des Jagdrechts” dem deutschen Recht fremd ist,
> können auch aus dem Urteil des EGMR keine negativen Folgerungen für
> das deutsche Jagdrecht hergeleitet werden.

Abermals abgesehen von der Tatsache, dass die Verfassungsmässigkeit
des deutschen Jagdrechtes nicht zur Debatte dieses Verfahrens steht
(ein Richter an einem Zivilricht sollte wissen, dass beim BGH Schluß ist
und zivilrechtlich gar keine Möglichkeit besteht Verfassungsklage einzureichen):
Das Urteil des EGMR macht die Bedeutung der allgemeinen Selbstbestimmung
der Bürger auch hinsichtlich der Jagd deutlich. Länder wie Portugal haben bereits
die Rechtsprechung des EGMR in nationales Recht umgesetzt. Dort entscheiden
Grundstückseigentümer selbst ob auf ihren Grundstücken gejagt wird.
Deutschland hat diese Rechtsprechung bislang nicht umgesetzt. Daher ist es auch kein
Wunder, dass dem “deutschen Recht” dies und insbesondere das “demokratische”
daran “fremd” ist. Dikatorische Nazi-Gesetze, speziell zur Jagd von Reichsoberballermeister
Hermann Göring, sind dem “deutschen Recht” dagegen sehr vertraut.
Honi soit qui mal y pense ;->

> Auch die Berufung der Kläger auf das Grundrecht der Gewissenfreiheit
> führt nicht zu einer Beurteilung der Vorschriften des Jagdrechts als
> verfassungswidrig. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Artikel 4
> Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht schrankenlos gewährleistet. Auch dieses
> unterliegt vielmehr den sogenannten grundrechtsimmanenten Schranken,
> da die Grundrechte immer auch durch die Grundrechte Dritter
> eingeschränkt werden. Da das Jagdrecht aber gemäß den obigen
> Ausführungen auch dem Schutz des
> Eigentums Dritter und damit deren Schutz bei wirtschaftlicher
> Betätigung gilt, gelten hier diese verfassungsimmanenten Schranken
> ein.

Auch hier wieder unter Vorbehalt der Nicht-Relavanz in diesem Verfahren:
Bei dieser Rechtsverdrehung schützt das Jagdrecht einzig und allein die Jäger.
Dritte sind vom Jagdrecht gar nicht betroffen, sondern bestenfalls von der Jagd
und den Jägern an sich z.B. wenn mal wieder sinnbefreit Haustiere abgeknallt werden.
Waldbesitzer und Landwirte sind entweder selbst Jäger oder Zwangsmitglieder
in der Jagdgenossenschaft und somit keine Dritte. Was gemeint ist sind Schäden
durch das Wild wie z.B. Verbiß, Verwüstung von Feldern etc.

> Die Frage, ob die mit dem Jagdrecht verfolgten Ziele in gleicher Weise
> oder – worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt
> haben- sogar noch besser durch die Wiederaussetzung der natürlichen
> Feinde des Wildes, insbesondere von Wölfen, erreicht werden könnten,
> kann hier offen bleiben, da der Gesetzgeber in jedem Fall ein freies
> Ermessen hat, wie er die Erreichung der grundrechtlich zulässigen
> Ziele regelt.

Wieder unter Vorbehalt der Relevanz:
Es wird von vielen Fachleuten bezweifelt, dass die Jagd überhaupt ein effektiver Beitrag
zu irgendetwas ausser der Erfüllung triebhafter Mordlust an wehrlosen Tieren ist.
Gerade wegen der Jagd und der Ausrottung der Prädatoren durch die Jäger gibt es
Probleme wie z.B. die des Verbisses. Die Klägerseite hat in der Verhandlung auf die
Ausführungen der Vorsitzenden Richterin Wolf eingewendet, dass Jagd ausgesprochen
kontraproduktiv hinsichtlich der vermeintlichen Ziele des Jagdrechts sind.

> Eine Grundgesetzwidrigkeit der entsprechenden Bestimmung des
> Jagdrechtes kann somit nicht festgestellt werden, so dass die Kläger
> den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes
> unterliegen.

Aber das Bundesjagdgesetz und das Landesjagdgesetz unterliegen auch der Verfassung
und den darin verbrieften Grundrechten. Wie schon mehrfach ausgeführt geht es in diesem
Verfahren nicht um die unmittelbare Verfassungsmässigkeit besagter Gesetze sondern um
die mittelbare Bedeutung bei ihrer Anwendung. In diesem Sinn ist in der gesamten Begründung
bis hierher keine Berücksichtigung vorgenommen worden.

> Auch bei der im Rahmen des § 20 Landesjagdgesetz vorzunehmenden
> Abwägung sind die Grundrechte der Kläger hinreichend berücksichtigt
> worden.

Die Behauptung das dem so sei ist kein Beweis, dass dem auch so ist.
Weder im Urteil des Amtsgerichts noch in dem auf der Internetseite veröffentlichten Urteil
des Landgericht wurde eine Berücksichtigung vorgenommen. Stattdessen wurden die Grundrechte
der Kläger konsequent ignoriert. Es grenzt an ein biblisches Wunder wie man sich auf eine
nichtexistente “Berücksichtigung” berufen werden kann.

Die folgende Ausführung stützt sich ausschliesslich auf vorgeblich angeführte Gründe, die es aber nicht gibt und ist somit als Folgefehler in ihrer Aussage irrelevant und nicht rechtens.

> Insoweit hat der Erstrichter zu Recht ausgeführt, dass nach
> den von ihm getroffenen Feststellungen der Hochsitz an einer
> exponierten Stelle des Geländes steht, die eine weitgehende
> Beobachtung des Geländes erlaubt, während im Falle einer Versetzung
> des Hochsitzes die Errichtung eines weiteren, zweiten Hochsitzes
> notwendig ist, um den gleichen “Überblick” zu erhalten.

Was das Landgericht nicht selbst und unabhängig überprüft hat.
Denn dass dem nicht so ist, dazu bedarf es nur des Augenscheins
und geometrischer Grundkenntnisse.
Wie dem auch sei: die Bequemlichkeit des Beklagten kann kein Grund für
die Missachtung der Grundrechte des Klägers sein.

> Da die Kläger
> das Töten von Tieren aber grundsätzlich nicht verhindern können – auch
> nicht, wenn diese auf ihrem Grundstück befinden- ist es den Klägern
> auch weiterhin zuzumuten, den Hochsitz auf ihrem Grundstück zu dulden.

Das ist so ziemlich die dreisteste Aussage die dem Gericht eingefallen ist.
Die geistige Leistung übertrifft nicht die Fähigkeit einen grammatikalisch
richtigen Konditionalsatz zu bilden. “Dunkel war’s, der Mond schien helle!”
macht ähnlich viel logischen Sinn.
Die Klägerseite hat diesem konsturierten, logikbefreiten Schluß auf’s Schärfste
widersprochen. Zum einen geht es nicht nur einfach um das Töten von Tieren,
sondern das gezielte Abschiessen von Tieren. Die Duldung eines Hochsitzes
ist der Klägergemeinschaft als überzeugte Veganer und konsequente Tierschützer
nicht zuzumuten, da dies als quasi Beihilfe zum Mord ethisch nicht verantwortbar ist.
Die Tatsache, das Abknallen von Wildtieren durch Entfernung bzw. Versetzen des Hochsitzes
nicht effektiv verhindern zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass sich
die Eigentümer des Grundstücks durch eine Zustimmung zum Hochsitzes durch Beihilfe
mitschuldig am organisierten Tiermord machen würden.

> Da die Kläger somit gemäß den vorstehenden Ausführungen verpflichtet
> sind, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen,

Nach vorstehenden Ausführungen: logischer Folgefehler!

> können sie sich die Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht
> darauf berufen, dass sie die erforderliche Zustimmung bisher nicht
> erteilt haben.

Wer gerade das BGB nicht zu Hand hat: § 242 BGB:
“Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.” Es mutet schon pervers an von der Klägerseite so etwas wie sittliches Verhalten, und Treu und Glauben einzufordern und das ganz und gar nicht sittliche Verhalten des beklagten Jagdpächters vollkommen zu ignorieren.

> Angesichts der Duldungspflicht der Kläger (siehe unten 2.) hat der
> Erstrichter zu Recht ihre Beseitigungsklage abgewiesen.

Eine Duldungspflicht existiert nicht!

>Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind die Kläger verpflichtet, die von dem Beklagten auf
> ihrem Grundstück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden. Angesichts der im vorliegenden

Eine Duldungspflicht gibt es immer noch nicht und vorstehende Ausführungen des LG werden dadurch auch nicht wahrer.

> Rechtsstreit erhobenen Forderung der Kläger auf Beseitigung besteht auch ein Rechtsschutzinteresse
> des Beklagten an einer solchen gerichtlichen Feststellung.

Folgefehler. Aber rührend wie die Interessen des Beklagten so unvoreingenommen berücksichtigt werden ;-> Lt. Aussage der Vorsitzenden Richterin während der Verhandlung sei niemand der Kammer Jäger und ihr täte es auch persönlich Leid um jedes Tier das erschossen werde.

> Außerdem betrifft die Beseitigungsklage der Kläger nur den Hochsitz, während die Widerklage zusätzlich
> auch eine Anfütterungseinrichtung umfasst.
> Darüber hinaus wird dadurch zwischen den Parteien verbindlich festgestellt, dass die Kläger zur Duldung
> verpflichtet sind,

Es gibt immer noch keine Duldungspflicht!

> während ansonsten nur tituliert würde, dass eine Beseitigung des Hochsitzes durch den Beklagten
> nicht verlangt werden kann. Dies würde nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf mögliche Reparatur- und
> Erneuerungsarbeiten weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien vorprogrammieren.

Wie rührend bemüht sich die Kammer um eine Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten gibt. Der Beklagte hat nur selbst in seinem letzten Schriftsatz bekundet, dass er keinerlei Interesse an einem Urteil “des lieben Friedens willen” hat und die Entsprechung seiner Widerklage wohl auch nicht als einen Beitrag zur friedlichen Koexistenz auffasst.

Fazit: Angesichts des Vortrags des “Vorurteils” des Landgerichtes bei der mündlichen Verhandlung konnte im Ergebnis mit kaum einem anderen Urteil gerechnet werden. Umso überraschender dagegen die handwerklichen Fehler in der Urteilsbegründung, die man von einer gestandenen Landgerichtspräsidentin nebst zwei Beisitzern so kaum erwartet hätte. Wenn man allerdings einschlägige Urteile von Verfassungsgerichten kennt, bei denen sich einem die Nackenhaare um einen Stehplatz balgen, verwundert auch das nicht mehr.

Urteilstext (nicht mehr verfügbar 🙁 )

Landgericht Zweibrücken

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