Bundesverfassungsgericht bestätigt Feudalrechte der Jägerschaft

14.1.2007

In seiner Entscheidung vom 13.12.2006, die jetzt erst in einer Pressemeldung vom 12.1.2007 publik gemacht wurde, entscheidet das BVerfG dass die Zwangsmitgliedschaft von Tierschützern in Jagdgenossenschaften verfassungsgemäß sei.

Es war vorauszusehen, dass auch das BVerfG dem Mordhandwerk der Jägerlobby keine Grenzen setzen würde und noch nicht einmal Tierschützern auf ihrem eigenen Grund und Boden erlauben würde die Jagd zu verbieten. In einem engmaschigen Geflecht aus vorgeblichen Staatszielen und Gesetzen zu deren vorgeblicher Erfüllung waren auch die Verfassungsrichter wie schon die Vorinstanzen nicht verlegen genügend faule Ausreden für die Rechtfertigung dieses Unrechts zu finden und die Verfassungsklage gar nicht erst zur Entscheidung anzunehmen und somit abzuweisen.

Die Abweisung der Verfassungsbeschwere war vorhersehbar und nur der letzte Schritt zur Erschöpfung des Rechtsweges um vor dem EGMR klagen zu können.

Nachfolgend der Vollkommentar der “Gründe” für den Beschluss der BVerfG vom 13.12.2006 Az 1 BvR 2084/05 :

> Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der
> die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen ablehnt, gegen die nach dem
> Bundesjagdgesetz (BJagdG) bestehende Mitgliedschaft in einer
> Jagdgenossenschaft. Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen dem
[…]

Im ersten Teil der “Begründung” wird gar nichts begründet sondern nur die Position des Beschwerdeführers wiederholt und Gesetzeslyrik betrieben.

> Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
> verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat
> die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
> Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem
> Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.
> Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist
> unbegründet. 4

Was zu erwarten war. Nur eben auch noch keine Begründung der “Unbegründetheit” der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG.

> 1. Das in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist nicht
> verletzt. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von
> gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1) und von
> Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1) und über die Übertragung des
> Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5) stellen
> eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im
> Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. 5

Immer noch keine Begründung, sondern nur eine Beurteilung als “zulässig”.

> a) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken
> des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die
> schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des
> Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes
> Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen
> Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den
> verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den
> Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.

Immer noch keine Begründung sondern juristische Schönlyrik.

> Das Wohl der
> Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem
> Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der
> Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck
> reicht, dem die Regelung dient.

Aha! Das Ballervergnügen einer verschwindenden Minderheit von Jägern “Wohl der Allgemeinheit”?
Aber auch noch keine Begründung.

> Der Kernbereich der Eigentumsgarantie
> darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die
> Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem
> Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen
> sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den
> Eigentumsgegenstand (vgl.BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87,
> 114 <138 f.>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240 f.>). 6

Auch nichts weiter als Schönlyrik.

> Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche
> Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des
> Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen
> besonders ausgeprägten Schutz (vgl.BVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290
> <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84> ). Demgegenüber ist die
> Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der
> soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart
> und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl.BVerfGE 53, 257 <292>;
> 100, 226 <241>). 7

“Sozialer Bezug des Eigentumsobjektes”? Weil Jäger gesellig sind?

> b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die Inhalts- und
> Schrankenbestimmungen des Eigentums der Grundeigentümer durch die
> Einbindung ihrer Grundstücke in gemeinschaftliche Jagdbezirke und
> durch die Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum als
> vereinbar mit Art. 14 Abs. 1, 2 GG. 8

Schlußfolgerung ohne stichhaltige Begründung!

> aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der
> Kernbereich des Grundeigentums durch die angegriffenen Regelungen
> nicht berührt. Mit dem Jagdausübungsrecht wird dem Beschwerdeführer
> nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und
> Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihm sein Grundeigentum
> einräumt. Dem Beschwerdeführer verbleibt auch nach Übergang des
> Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition,
> die den Namen “Eigentum” noch verdient (vgl. nurBVerfGE 24, 367
> <389>). 9

Mit anderen Worten: solange man sein Grundstück noch verkaufen kann, ist den Jägern (und dem Staat) alles erlaubt. Die Jäger können faktisch tun und lassen, was sie wollen, solange es auch nur im entferntesten ihrem Mordhobby dient. z.B. so herumballern, dass auf dem Grundstück befindliche Pferde scheuen, durchgehen und sich lebensgefährlich verletzten. oder ohne den Eigentümer zu fragen beliebigen Flurschaden anrichten um Hochsitze und Anfütterungsstellen zu errichten.

> Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass das System der
> gemeinschaftlichen Jagdausübung in seinen Grundzügen schon seit Mitte
> des 19. Jahrhunderts in Deutschland besteht und so das Grundeigentum
> jagdbarer Flächen seit alters her prägt. 10

Judenprogrome haben auch Tradition in Deutschland gehabt. Dass irgendwas schon immer so gewesen sein soll, als “Grund” zu verkaufen ist hahnebüchen. Wer solcherlei “Gründe” bemüht, stellt nur seinen Mangel an stichhaltigen Argumenten unter Beweis.

> Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn als Jagdregal
> zu. Die deutschen Staaten hoben (mit Ausnahme von
> Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz) diese Rechte im
> Gefolge der Revolution von 1848/1849 auf. Jagd war nur noch auf
> eigenem Grund und Boden möglich. Durch die ungeregelte Möglichkeit
> der Jagdausübung ergab sich jedoch die Gefahr einer völligen
> Ausrottung des Wildes und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
> Existenz kleinbäuerlicher Betriebe, die auch von den – durch
> Verringerung des Wildbestandes sinkenden – Jagderträgen abhängig
> waren. Die deutschen Staaten erließen daher in den fünfziger Jahren
> des 19. Jahrhunderts Gesetze, die das dem Grundeigentümer zustehende
> Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht trennten und das
> Jagdausübungsrecht entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der
> Grundeigentümer zuerkannten. Damit war nach kurzer Zeit der durch die
> Revolution von 1848/1849 geschaffene Zustand, dass jeder Eigentümer
> nach eigenem Belieben auf seinem Grund jagen durfte, durch die
> Trennung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht wieder beseitigt. 11

Welch eines Gerichtes, das vorgibt demokratisch “im Namen des Volkes” zu agieren unwürdig.
Das BVerfG übt sich in nicht-juristischer Geschichtsschreibung.
1. wird eine nicht näher durch Fakten begründete ominöse, nicht durch Quellen belegt, an sich substanzlose “Gefahr” postuliert, die es so auch gar nicht gegeben haben kann.
2. wird nicht hinterfragt unter welchen legitimatorischen Gesichtspunkten das Jagdrecht der Revolution 1848/1849 wieder abgeschafft wurde. Die Revolution scheiterte nämlich und der Feudalismus hielt wieder Einzug woran sich auch im Kaiserreich bis 1918 nichts änderte. Hier stellt sich das BVerfG selbst – wie schon andere Gerichte in dieser Frage – in eine undemokratische Rechtstradition und setzt dies auch noch fort:

> Diese landesrechtlichen Regelungen zum sogenannten Reviersystem
> vereinheitlichte das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das die

Hier stellt sich das BVerfG entgültig in die “rechtstaatliche” Tradtion der totalitären Diktatur des Nazi-Regimes und spielt dies als kosmetische “Vereinheitlung” herunter. Zwischen 1933 und 1945 wurden auch noch andere Dinge so “vereinheitlicht”, sprich der Einzelne in seinen Individual- und Bürgerrechten “zum Wohl von Volk und Führer” kastriert. Darauf näher einzugehen erspart sich natürlich das BVerfG.

> amerikanische Besatzungsmacht für ihre Zone 1948 aufhob. An dessen

und behielt ansonsten weiterhin seine Gültigkeit, denn Deutschland bestand damals aus vier Besatzungszonen. Und dass die amerikanische Besatzungsmacht drei(!) Jahre nach Kriegsende wohl einen Grund gehabt haben könnte, das Nazijagdgesetz aufzuheben ist dem BVerfG im Gegensatz zu seiner Rechtfertigung keine Überlegung wert. Warum wurde es in der US-Besatungszone aufgeboben, wenn es so “toll” war?

> Stelle trat schließlich das Bundesjagdgesetz, das am 1. April 1953
> Geltung erlangte und das Reviersystem bis heute beibehält

und damit nahtlos in der Feudal- und Nazi-Tradition steht. Viel mehr als eine Umbenennung war dies nicht, schliesslich hatte die BRD sich als “Demokratie” darzustellen. An der Entrechtung der Grundeigentümer kleiner Parzellen änderte sich nichts.

[…]
> bb) Die Regelungen über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und das
> Jagdausübungsrecht durch die Genossenschaften verfolgen legitime
> Ziele, sind erforderlich und beeinträchtigen die Eigentümerinteressen
> nicht unverhältnismäßig.

Behauptung ohne Begründung.

> Bei der angegriffenen Inhalts- und
> Schrankenbestimmung des Eigentums durfte der Gesetzgeber im Rahmen
> des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums die erhöhte
> Sozialbindung des Grundeigentums berücksichtigen, die in Bezug auf
> das Jagdrecht in dessen übergeordneten, naturgemäß nicht an den
> Grundstücksgrenzen haltmachenden Regelungszielen ihre Ursache hat. 13

Man beachte “Sozialbindung des Grundeigentums” und “Regelungsziele” einer Tötungshandlung die lt. Vorsitzendem des Bundsjagdverbandes in erster Linie dem Vergnügen der Jäger dient. Vergnügen und Lustmord als “Sozialbindung des Grundeigentums” und nicht näher spezifzierte “Regelungsziele”?

> (1) Bei der Bestimmung des Zwecks des Jagdrechts hat der Gesetzgeber
> diesen Spielraum nicht überschritten. Er verfolgt damit legitime
> Ziele. Dies gilt sowohl für die in § 1 BJagdG ausdrücklich geregelten
> Zwecke als auch für das gesetzgeberische Anliegen, die Jagdbefugnisse
> grundstücksübergreifend zu regeln: 14

Behauptung ohne Begründung.

> Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
> Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl I, S. 2841) § 1
> BJagdG novelliert, dabei ausdrücklich die Belange des Tierschutzes
> berücksichtigt und daher in Absatz 1 Satz 2 eine Pflicht zur Hege
> gesetzlich begründet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG hat die Hege zum
> Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen
> Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes,
> sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Die Erklärung, was diese “Hege” mit Tierschutz, der den Interessen des Individuums Rechnung trägt, zu tun haben soll, bleibt das BVerfG schuldig. Es wird noch nicht einmal von Tieren geredet sondern nur von “Wild” bzw. “Wildbestand” also den freilebenden Tieren, als Zielscheibe des Jägers. Ganz zu schweigen von der Frage ob (vorgeblicher) Anspruch und Wirklichkeit der Jagd zueinander passen.

> Die Einfügung
> des Wortes “landeskulturell” in Absatz 2 Satz 1 sollte den zu
> erhaltenden Wildbestand auch auf die enge Verbindung zwischen
> Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege unter besonderer
> Berücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen
> Raumes ausrichten. Der Begriff soll nach den Vorstellungen des
> Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte umfassen, die
> bei der Anpassung des Wildbestandes an die land- und
> forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zu
> berücksichtigen sind (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
> Änderung des Bundesjagdgesetzes, BTDrucks 7/4285, S. 1, 11 f.). Der

Hat nur immer noch nichts mit Tierschutz zu tun.

> Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen
> Bundestags wollte die auch der ordnungsgemäßen land-, forst- und
> fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienende Funktion der Hege noch
> klarer herausstellen und schlug dem Deutschen Bundestag den Gesetz
> gewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor, der in der Hege nicht nur
> das Instrument zur Vermeidung von Wildschäden sieht, sondern mit der
> Hege möglichst jegliche Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-,
> forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbinden will
> (Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und
> Forsten, BTDrucks 7/5471, S. 3, 6). Diese im Bundesjagdgesetz
> ausdrücklich festgelegten Gesetzeszwecke haben die Gerichte ihren
> hier angegriffenen Urteilen zugrunde gelegt.

Genau gegen diese Urteile richtete sich ja die Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hält es offensichtlich nicht für nötig diese auf ihrer Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Das Wiederholen der lückenhaften Urteils”begründungen” der Vorinstanzen ist keine Überprüfung derselben.

> Das Vorbringen des
> Beschwerdeführers, die Gerichte dürften dem Bundesjagdgesetz nicht
> Zwecke unterlegen, um dem Anwendungsbereich der Europäischen
> Menschenrechtskonvention zu entgehen, ist daher unberechtigt. 15

Behauptung ohne Begründung. Das hat das BVerfG ja gar nicht überprüft.

> Die genannten Gesetzeszwecke dienen den berechtigten Interessen
> Dritter und dem Gemeinwohl.

Was zu überprüfen gewesen wäre, das BVerfG aber nicht getan hat. Wo bleiben die Interessen des Grundeigentümers?

> Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu
> dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
> (Art. 20 a GG).
> Ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht,
> das unter anderem Abschussregelungen in einem Umfang vorschreibt, die
> dazu beitragen sollen, “dass ein gesunder Wildbestand aller
> heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und
> insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand
> bedroht erscheint” (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient im Gegenteil
> dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. 16

Substanzloser und realitätsferner kann juristische Gedankenakrobatik kaum sein.

> Auch das in Art. 20 a GG aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes
> führt zu keiner anderen Beurteilung. Der verfassungsändernde
> Gesetzgeber hat mit seiner Einfügung in Art. 20 a GG vornehmlich den
> ethisch begründeten Schutz des Tieres als je eigenes Lebewesen (vgl.
> dazuBVerfGE 104, 337 <347> ) stärken wollen, wie er bereits bisher
> Gegenstand des Tierschutzgesetzes war (vgl. BTDrucks 14/8860, S. 1;
> 14/8360, S. 1). Zu Recht weist das Bundesverwaltungsgericht darauf
> hin, dass die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz daher nur
> Einfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung haben, nicht aber die
> Legitimität der mit den angegriffenen Bestimmungen des Jagdrechts
> verfolgten Ziele einer dem Gemeinwohl verpflichteten Jagd und Hege in
> Frage stellen kann. 17

Die Erklärung wie ein Tier “als je eigenes Lebewesen” geschützt wird indem es erschossen wird bleibt auch das BVerfG schuldig. Ein offensichtlicher Widerspruch bei dem sich das BVerfG es einfach macht und sich der Meinung des BVG einfach anschliesst, statt diese kritisch zu hinterfragen, was seine Aufgabe wäre. Aber auch das war nicht anders zu erwarten.

> Schließlich dient die vom Beschwerdeführer beanstandete Ausgestaltung
> des Jagdrechts mit dem Schutz der Grundstücksnachbarn vor Wildschäden
> und mit der Rücksicht auf eine ordnungsgemäße land-, forst- und
> fischereiwirtschaftliche Nutzung anderer Grundstücke dem legitimen
> Ziel des Eigentumsschutzes Dritter. 18

Das BVerfG geht damit allerdings davon aus, dass nur die Jagd, der einzige Weg sei das Eigentum Dritter zu schützen. z.B. staatliche Ausgleichszahlungen für Schäden als wesentlich verhältnismäßigeres Mittel gar nicht in Erwägung gezogen. Aber auch das war nicht anders zu erwarten.

> (2) Die Bildung von Jagdgenossenschaften ist zur Erreichung der
> gesetzgeberischen Ziele geeignet, erforderlich und für die
> Grundstückseigentümer auch nicht unzumutbar. Die Geeignetheit des vom
> Gesetzgeber gewählten Mittels zur Erreichung seiner Ziele stellt der
> Beschwerdeführer nicht in Frage.

Was zu überprüfen wäre. Man kann dies sehr wohl in Frage stellen.

> Anhaltspunkte für eine mangelnde
> Eignung sind im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, die
> Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln, auch nicht
> ersichtlich. 19

Wenn man es nicht sehen will, dann sieht man es auch nicht.

> Die gesetzlichen Regelungen sind auch erforderlich. Die in Betracht
> kommenden milderen Mittel wie ein Ruhenlassen der Jagd auf einzelnen
> Grundstücken oder die Bildung freiwilliger Jagdgenossenschaften wären
> nicht gleich effektiv zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele.

Die Eignung der Jagd überprüft das BVerfG nicht, aber alles andere ist von vornherein ungeeignet.
Wenig glaubwürdige Argumentation.

> Diese erschöpfen sich nicht in der Ermöglichung der Jagdausübung und
> der Vermeidung von Wildschäden, sondern umfassen – wie dargelegt –
> auch Gesichtspunkte des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des
> Tierschutzes.

und wie bereits widerlegt bzw. glaubhaft bezweifelt.

> Angesichts der Vielfalt dieser Regelungsbereiche durfte
> der Gesetzgeber eine vollkommen staatsfreie Organisation des
> Jagdwesens für nicht gleich geeignet halten. Zu Recht hat daher auch
> das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Jagd auf
> staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen ist. Der Gesetzgeber
> durfte ferner im Rahmen des ihm zustehenden weiten
> Einschätzungsspielraums annehmen, dass die Zwecke des Jagdrechts
> einschließlich der Hege am besten in grundstücksübergreifender Weise
> verwirklicht werden können. 20

Hypothetische Zwecke werden durch hypothetische Verwirklichung ergänzt. Das Ergebnis ist eine vollkommene Sinnentleerung des Rechts allein zum Zweck der Privilegiensicherung der Jäger-Kaste.

> Würde man einzelnen oder allen Eigentümern das Jagdrecht zur freien
> Ausübung belassen, bedürfte es – um die genannten Jagd- und Hegeziele
> zu erreichen – eines voraussichtlich erheblich höheren Regelungs- und
> Überwachungsaufwands durch den Staat, als dies gegenwärtig gegenüber
> den auch selbstverwaltend tätigen Jagdgenossenschaften der Fall ist.
> Ein solches System dürfte zumindest nicht geringere Belastungen des
> Grundeigentums mit sich bringen als das gegenwärtige. 21

Das BVerfG schwadroniert weiter hypothetisch und sinnbefreit herum.

> Die angegriffenen Entscheidungen stehen insoweit auch im Einklang mit
> dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum
> französischen Jagdrecht, wonach es unzweifelhaft im
> Allgemeininteresse liegt, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden
> und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern
> (EGMR, Urteil vom 29. April 1999, a.a.O., Rn. 79). 22

Nur gerade das hat das BVerfG nicht überprüft bzw. einseitig zugunsten der Jagdwillkür auf dem Eigentum von Tierschützern mit an den Haarenherbeigezogenen, realitätsfernen, hypothetischen Gedankenkonstrukten Partei ergriffen.

> Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes belasten den Beschwerdeführer
> schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die Einschränkungen seiner
> Eigentümerbefugnisse stellen sich nicht als besonders gravierend dar
> und überwiegen daher nicht die mit der gesetzlichen Ausgestaltung von
> Jagd und Hege verfolgten Gemeinwohlbelange.

Behauptung ohne Begründung. Die Eigentümer- und Tierschutzinteressen wurden gar nicht berücksichtigt.

> Zudem sieht das Gesetz in
> den Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers in der
> Jagdgenossenschaft und in seinem nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG nicht
> abdingbaren Teilhaberecht am Pachterlös einen angemessenen Ausgleich
> für die Beschränkung des Eigentums vor. Das Vorbringen des
> Beschwerdeführers, für ihn seien diese Ansprüche wertlos, da er mit
> seinem Mitwirkungsrecht in der Jagdgenossenschaft nicht die
> Jagdausübung auf seinem Grundstück verhindern könne und er aus
> ethischen Gründen aus dem Jagdrecht keinen Gewinn ziehen wolle, geht
> fehl.

“Pecunia non olet”. Gerichte reduzieren alles auf geldwerten Vorteil ohne ethische Bedenken.

> Ob diese Rechte des Beschwerdeführers ein angemessener
> Ausgleich für die Beschränkungen seines Eigentums sind, bedarf
> grundsätzlich einer objektiven Sicht.

und diese “objektive Sicht” haben wohl nur die Richter am BVerfG. Wahrscheinlich sind diese deswegen auch “objektiv” unfehlbar und unsterblich ;->

> Die Jagdgenossenschaft ist
> gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher
> gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur
> Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege
> verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, zu denen auch Naturschutz,
> Landschaftspflege und Tierschutz gehören.

Das hatten wir schon und wird durch Wiederholung auch nicht richtiger.

> Das Mitwirkungsrecht in
> einer solchen Vereinigung ist auch für denjenigen, der die Jagd aus
> ethischen Gründen ablehnt, objektiv von Wert. 23

Ja, die “objektive” Sicht des Mammons ;->

> 2. Der Beschwerdeführer ist nicht in seiner durch Art. 4 Abs. 1 GG
> geschützten Gewissensfreiheit verletzt. Dieses Grundrecht vermag
> daher schon deshalb nicht, wie vom Oberverwaltungsgericht erwogen,
> vom Bundesverwaltungsgericht jedoch abgelehnt, zur Verstärkung des
> Eigentumsschutzes zu führen. 24

Behauptung ohne Begründung. Scheint sehr beliebt bei Richtern zu sein.

> Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat in seinem Urteil zum
> französischen Jagdrecht ausgesprochen, dass die Überzeugungen der
> dortigen Beschwerdeführer, die die Jagd aus ethischen Gründen
> ablehnten, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit
> und Wichtigkeit erreichen und daher in der demokratischen
> Gesellschaft Achtung verdienen (EGMR, Urteil vom 29. April 1999,
> a.a.O., Rn. 114 – hier allerdings zu Art. 11 EMRK).

Den das BVerfG gänzlich vermissen lässt. Oder aber das BVerfG zählt sich nicht zu demokratischen Gesellschaft, was nicht sehr abwegig zu denken wäre.

> Wenn man im
> Ausgangspunkt in Übereinstimmung hiermit auch für den
> Beschwerdeführer von einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs der
> Gewissensfreiheit ausgeht, wird er durch die angegriffenen
> Vorschriften und Entscheidungen gleichwohl nicht in diesem Grundrecht
> verletzt. 25

Wieder Behauptung ohne Begründung.

> Schon die Schutzbereichsbeeinträchtigung ist hier zweifelhaft,
> jedenfalls nicht schwerwiegend. Der Beschwerdeführer wird nicht
> gezwungen, selbst an der Jagd teilzunehmen. Er wird auch nicht
> gezwungen, durch eigene Entscheidungen die Jagd auf seinem Boden frei
> zu geben und dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben. Diese

Demnach wäre unterlassene Hilfeleistung moralisch gesehen auch kein Straftatbestand. So wie man moralisch verpflichtet ist anderen in Notsituationen zu helfen und deren Leben zu retten, ist man auch als Tierschützer verpflichtet Tierleben zu retten insbesondere auf eigenem Grund und Boden durch die Wahrnehmung des Eigentumsrechtes. Aber auch hier kopiert das BVerfG erwartungsgemäß kritiklos die Vorinstanzen.

> Entscheidung hat vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der, wie

Über das Gewissen kann kein Gesetzgeber eine Entscheidung treffen. Unrecht bleibt Unrecht auch wenn alle es begehen.

> ausgeführt, ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts das Jagdrecht
> vom Eigentum getrennt und auf die Jagdgenossenschaft übertragen hat.

Mit besagter brauner, menschen- und tierverachtenden Vergangenheit.

> Auch wenn man daraus nicht schließt, dass seine Gewissensfreiheit
> überhaupt nicht berührt ist, wenn er verhindern will, dass auf seinem
> Grund und Boden gejagt wird, steht seine Gewissensentscheidung
> jedenfalls von vorneherein in Beziehung zu den Rechten anderer. 26

was aber nicht automatisch bedeutet, wie im Urteil des EGMR ausgeführt, dass diese Gewissensentscheidung ignoriert werden darf

> Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die
> Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten,
> und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit
> genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfGE
> 67, 26 <37>).

Das hat auch niemand behauptet oder verlangt. Das BVerfG behauptet dies aber fälschlicherweise und ziegt den unzulässigen Umkehrschluß daraus, dass die Gewissensentscheidung überhaupt keine Relevanz hat.

> Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf
> unterschiedliche Berechtigte verteilt, hat dabei das Gewissen des
> Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die
> Grundrechtsausübung anderer Berechtigter. 27

Nur dazu müsste man die Gewissensentscheidung erst einmal angemessen berücksichtigen, statt ihr jeglich rechtliche Relevanz abzustreiten. Das BVerfG degradiert die eigentlich verfassungsrechtlich garantierte Gewissensfreiheit zu einem nicht einklagbaren Papiertiger, der sich den Privilegien einflußreicher Lobbies unterzuordnen hat.

> Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht durch einen Gesetzesvorbehalt
> eingeschränkt. Einschränkungen können daher nur aus der Verfassung
> selbst hergeleitet werden. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes zu
> Jagdgenossenschaften und gemeinschaftlichem Jagdausübungsrecht dienen
> auch dem Schutz des Eigentums vor Wildschäden und der
> grundstücksgrenzenübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte im
> Hinblick auf die Jagd.

Weder das eine noch das andere trifft wie bereits ausgeführt zu: Wildschäden sind mittelbare, temporäre und ersetzbare Schäden, die in keinem direkten Zusammenhang zur einer Notwendigkeit der Jagd stehen. Die Ordnung der Eigentümerrechte wird durch die Jagd gerade durcheinandergebracht indem sich Jäger auf fremden Grundstücken wie die feudale Axt im Walde benehmen dürfen.

> Sie verwirklichen zudem den Verfassungsauftrag
> zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Wie oben schon widerlegt.

> Der Gewissensfreiheit
> des Beschwerdeführers stehen mithin kollidierende Verfassungsgüter
> aus Art. 14 GG und Art. 20 a GG gegenüber.

Von “gegenüber” kann keine Rede sein. Die Gewissensfreiheit wird faktisch den Jägerinteressen unterworfen.

> Es handelt sich dabei um
> die gleichen, auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen
> rückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche
> Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen. 28

Wie oben schon widerlegt.

> Müsste das Grundstück des Beschwerdeführers wegen seiner
> Gewissensentscheidung für den Tierschutz aus der Jagdgenossenschaft
> ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber legitimer Weise beabsichtigte,
> im Hinblick auf die Jagd übergreifende Ordnung der Eigentumsrechte in
> Frage gestellt.

Wie oben bereits widerlegt, trifft das Gegenteil zu. Durch die Zwangsbejagung auf Grundstücken von Tierschützern ist permanenter Konflikt vorprogrammiert. Die Möglichkeit des Ausscheidens aus der Jagdgenossenschaft würde zur im Hinblick auf die Jagd übergreifende Ordnung der Eigentumsrechte beitragen. Aber die einseitige Verdrehung der Tatsachen in ihr Gegenteil ist wohl auch gerichtsüblich.

> Denn es wäre zu berücksichtigen, dass Gleiches auch
> anderen Grundeigentümern eingeräumt werden müsste, die sich auf eine
> ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen. Der

was nur mehr Ordnung i.o.g.S. bedeuten würde. Es wäre nur für die Jäger nicht mehr so bequem wie jetzt wo sie nach Gutsherrenart über das Land anderer Leute verfügen können.

> Gesetzgeber darf solche, nicht fernliegenden, über den Einzelfall
> hinausgehenden Auswirkungen berücksichtigen, wenn sie sein
> Regelungskonzept insgesamt in Frage stellen können. Ein Ausscheiden

ob er es hat wird vom BverfG nicht beantwortet.

> der Grundstücke des Beschwerdeführers und weiterer Eigentümer, die
> die Jagd ebenfalls ablehnen, aus der Jagdgenossenschaft käme einer
> partiellen Einführung des vom Beschwerdeführer favorisierten
> Parzellenjagdrechts gleich und würde faktisch zu einem Nebeneinander
> von Jagdgenossenschaften und Parzellenjagdrecht führen. Die vom
> Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung wäre damit nicht nur
> teilweise, sondern insgesamt in Gefahr. 29
> Die Entlassung von Grundstücken aus der Jagdgenossenschaft würde
> nicht nur die vom Bundesjagdgesetz bezweckte, im Hinblick auf Art. 14
> und 20 a GG verfassungsgemäße Eigentumsordnung aufheben. Die vom

Auch durch Wiederholen wird dies nicht glaubwürdiger. Das Gegenteil wäre wie dargelegt in allen Punkten der Fall.

> Beschwerdeführer unter Berufung auf den Tierschutz beanspruchte
> Befugnis, anderen die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu
> untersagen, würde sich darüberhinaus nicht in der Weigerung
> erschöpfen, ein staatliches Gebot oder Verbot zu beachten, sondern
> Auswirkungen auf die Ausübung von Rechten durch Dritte haben, die
> diesen nach dem Bundesjagdgesetz zustehen.

Bezeichnenderweise verzichtet das BVerfG hier darauf welche “Auswirkungen” das haben sollte, denn es gibt keine die einen Jagdzwang in welcher Weis auch immer rechtfertigen.

> Demgegenüber wiegt die
> Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dadurch, dass er die Ausübung
> der Jagd auf seinen Grundstücken hinnehmen muss, geringer, auch wenn
> sie ihn subjektiv nicht unerheblich belasten mag. Der

Ja, dass das BVerfG einzig und allein “objektiv” sein kann und die Weisheit mit Löffeln gefressen hat ist inzwischen bekannt. Ansonsten wieder : Behauptung ohne Begründung.

> Beschwerdeführer wird nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich an
> ihrer Ausübung aktiv zu beteiligen oder diese tätig zu unterstützen.
> 30

Wie mehrfach festgestellt: wiederholen macht es nicht wahrer und ist dezufolge bereits widerlegt.

> 3. Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten
> Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt. Nach ständiger
> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die
> Vereinigungsfreiheit nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu
> gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfGE 10, 89 <102>;
> 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>). Eine Anwendung des Grundrechts auf
> öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus. Dies folgt
> nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG
> (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2001
> – 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, S. 335 <336>). 31

Das war nicht anders zu erwarten. Kann man so sehen oder auch eben nicht.
Warum die Vereinigungsfreiheit auf privatrechtliche Vereinigungen beschränkt sein soll ist
logisch nicht nachzuvollziehen. Das BVerfG verzichtet auch auf eine Überprüfung des
Sachverhaltes und damit eine nähere Begründung, als das es schon immer so entschieden hat.
Erstaunlicherweise scheren sich Verfassungsgerichte immer dann wenig um vorangegangene Urteile wenn
sie zu Ungunsten von Bürgerrechten entscheiden. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

> Diese Auslegung begegnet auch unter Berücksichtigung des Urteils des
> Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Bedenken. Der
> Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der konventionsrechtliche
> Vereinigungsbegriff nicht nach Maßgabe des Rechts der Vertragsstaaten
> ausgelegt werden könne. Insofern sei nicht entscheidend, ob das
> jeweilige nationale Recht eine Vereinigung als öffentlich-rechtlich
> bezeichne; vielmehr komme es darauf an, ob sie in staatliche
> Strukturen eingebettet sei, etwa Verwaltungsrechte, Rechte zum
> Normerlass oder Disziplinarrechte genieße und die Verfahrensweisen
> der öffentlichen Gewalt benutze (EGMR, Urteil vom 29. April 1999,
> a.a.O., Rn. 100 bis 102). Das Bundesverwaltungsgericht hat
> demgegenüber im angefochtenen Urteil auf die öffentlich-rechtlichen
> Befugnisse der Jagdgenossenschaft nach deutschem Jagdrecht
> hingewiesen und gestützt hierauf in verfassungsrechtlich nicht zu
> beanstandender Weise eine Umgehung der Konventionsfreiheiten und die
> Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 GG folgerichtig verneint. Der Pflicht
> zur Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und
> der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
> einschließlich des von ihm gefundenen Abwägungsergebnisses (BVerfGE
> 111, 307 <317 ff.>) hat das Bundesverwaltungsgericht damit genügt. 32

Gerade danach müssen Jagdgenossenschaften als “öffentlich-rechtliche” Vereinigungen in Frage gestellt werden können. Der “Hinweis” auf “öffentlich-rechtliche” Befugnisse einer Jagdgenossenschaft kann nicht als ausreichende Begründung gelten. Es wird abzuwarten bleiben was der EGMR dazu zu sagen hat.

> 4. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Jagdgenossenschaft
> verletzt auch nicht seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2
> Abs. 1 GG. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme
> als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger
> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG.
> Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen
> Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben,
> verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Errichtung eines
> öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass
> der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind
> Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der
> Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater
> Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren
> Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine
> Behörden wahrnehmen muss (BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <239 ff.>;
> 38, 281 <297 ff.>). Es besteht, wie zum Eigentumsrecht und zur
> Gewissensfreiheit ausgeführt,

und widerlegt

> das Bedürfnis für eine allgemeine, die
> Grundstücksgrenzen überschreitende Regelung des Jagdrechts, welche
> verschiedenen Gemeinwohlbelangen gerecht werden muss und nach
> vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers in privater Verantwortung
> nicht gleichwertig ersetzt werden könnte. Hieraus folgt auch die
> Zulässigkeit der kraft Gesetzes angeordneten Mitgliedschaft in der
> Jagdgenossenschaft. 33

Ein eindeutiger Fehlschluß des BVerfG. Zum einen findet kein Abgleich zwischen Erfordernis und Erfüllung derselben wie nach eigenen Worten erforderlich statt. Es ist eine Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich, das BVerfG begnügt sich aber rechtswidrig mit einem dubiosen “Bedürfnis” dessen Erfüllung nicht nachgewiesen wird.

> 5. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das
> Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht
> Rheinland-Pfalz haben in den angegriffenen Urteilen mit überzeugender
> Begründung einen sachlichen Grund dafür angenommen, dass Eigentümer
> von Grundstücken mit 75 ha oder mehr nicht Mitglied von
> Jagdgenossenschaften, sondern Inhaber von Eigenjagdbezirken sind.
> Dabei haben sie in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen
> Gerichtshofs für Menschenrechte zum französischen Jagdrecht auch
> dargelegt, dass – anders als in Frankreich – die Inhaber von
> Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften dieselben Pflichten im
> Hinblick auf Hege und Abschusspläne treffen und dass das Reviersystem
> in Deutschland flächendeckend gilt. 34

Hier verzichtet das BVerfG auch wieder auf eine kritische Hinterfragung des Vorinstanzen und macht es sich erwartungsgemäß mit unkrtischen Abnicken einfach.

> 6. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen
> Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
> Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
> Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im
> Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht
> nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit
> jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
> befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen
> Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall
> besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen
> eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
> doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133
> <145 f.>). Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Gerichte
> haben das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt. 35

Kann ohne Akteneinsicht so nicht nachvollzogen werden. Hat auch wohl mehr formalen Charakter.

> 7. Die Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen die
> Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des
> Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausreichend
> berücksichtigt. 36
[…]

Ohne Akteneinsicht nicht weiter zu beurteilen. Angesichts der dünnen Argumentationslage des BVerfG sind hier sicherlich aber auch Zweifel angebracht.

> 8. Die übrigen Rügen sind bereits mangels ausreichender Begründung
> unzulässig. Der Beschwerdeführer führt insoweit nicht aus, worin die
> Verletzung von Verfassungsrecht liegen soll. 42

Was zu in der Beschwerdeschrift noch zu überprüfen wäre-

> Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
> abgesehen. 43

Wenn das hier mal überhaupt eine Begründung gewesen wäre!
Da kann man auf weitere rabulitsiche Ausführungen des BVerfG verzichten.

> Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Wie in der institutionellen Diktatur üblich.

> Bryde Eichberger Schluckebier

Links:

Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2006
Pressemitteilung des BVerfG vom 12.01.2007


Spruch des Tages:

Heutzutage gilt nicht mehr das Recht des Stärken, sondern die Rechtsauffassung des Stärkeren

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