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Grundeigentümer Freiwild für Jäger?
(Zweibrücken/Rheinland-Pfalz/Deutschland)
Das Landgericht Zweibrücken hat in seinem Urteil AZ 3 S 126/04 verkündet am 30.11.2004 das vorinstanzliche Urteil des AG Pirmasens
bestätigt. Darin wird die Berufung der Kläger gegen die
illegale Aufstellung eines Hochsitzes auf ihrem Wiesengrundstück
durch den örtlichen Jagdpächter erneut abgewiesen und
stattdessen der Gegenklage des Jagdpächters auf zwangsweise
Duldung stattgegeben.
Die Begründung des Urteils durch das Landgericht unter dem Vorsitz
der Präsidentin des Landgerichts, Wolf, fällt zwar
üppiger aus als die der Vorinstanz, allerdings ist sie letztlich
kaum gehaltvoller oder weniger einseitig und widersprüchlich (siehe detailierte Urteilskritik).
Dieses Urteil erhärtet die Vermutung, dass Richter, wie diese,
scheinbar nicht den Mut und die Unabhängigkeit aufbringen ein
Urteil gegen
eine unrechtmässige und allen Regeln des zwischenmenschlichen
Zusammenlebens missachtende, selbstherrliche Feudal-Praxis der
Jäger zu fällen. Denn wie zahllose Beispiele deutschlandweit
belegen scheinen sich Jäger und Jagdpächter immer noch wie
die Feudalherren im
Mittelalter zu fühlen, wo ihnen alles Land und Wild gehört
und es dem Fußvolk gerade mal huldvoll gestattet ist, ihr Land zu
nutzen, wenn der Landesherr nichts dagegen hat. Statt dieser
Feudal-Praxis richterlich Einhalt zu gebieten wird versucht ein selbige
sanktionierendes Urteil mit juristischen Spitzfindigkeiten zu begründen.
Welchen Sinn ein Gesetz (§20 Landesjagdgesetz), das die Einholung
der Zustimmung bei Aufstellung jagdlicher Einrichtungen vorschreibt und
dies verweigert werden kann, wenn eine Duldung unzumutbar ist,
hat, wenn sich der Jagdpächter nicht daran halten muss, aber dem
Kläger andererseits aufgrund des gleichen Gesetzes eine Zwangsduldung
abgepresst werden kann, konnte auch das Landgericht
nicht erklären. Alle Rechte für die Jäger? Alle
Pflichten für die Eigentümer?
Es heisst immer gleiches Recht für alle. Was nützt dieser
wohlmeinende rechtsstaatliche Grundsatz, wenn sich die Richter nicht
daran halten?
Herausragend ist die eklatante Missachtung und Nichtbeachtung der Grundrechte
des Klägers in diesem Urteil.
De facto bedeutet dieses Urteil - so es Bestand haben sollte - eine
enteignungsgleiche Entrechtung aller Privateigentümer von
nichtbefriedenten Flächen wie Wiesen, Obstgrundstücke und
Gärten, denn sie haben keinerlei Einfluß was der
örtliche Jagdpächter auf ihrem Grundstück treibt, da im
Nachhinein immer eine zwangsweise Duldung konstruiert werden kann.
Dies sind feudale Zustände wie im Mittelalter - nur dass es damals
noch keine Richter gab, die das Recht passend hinbogen. Nach diesem
Urteil kann der Jagdpächter - wie in diesem Fall - ungestraft
Äste absägen, Bäume abhacken, Hecken entfernen und
sonstige Schäden an Boden, Fauna und Flora anrichten, ohne den
Grundstückseigentümer ohne auch nur um Erlaubnis fragen zu
müssen. Im vorliegenden Fall hat der beklagte Jagdpächter
sich nicht einmal informiert auf wessen Grundstück er den Hochsitz
errichtete und bestritt bis zu letzt die Eigentumsverhältnisse der
Kläger hinsichtlich des betreffenden Grundstücks. Ebenso
versuchte er mit haltlosen Behauptungen zu belegen in quasi gutem
Glauben gehandelt zu haben wie z.B. es sei schon vorher ein Hochsitz
dort gewesen, der nur erneuert worden sei, ja
er bestritt sogar dass der Hochsitz überhaupt auf dem
Grundstück der Kläger stehen würde. Diese Tatsachen
obwohl schriftlich vorliegend und evident wurden auch von Richterin
Wolf und ihren Beisitzern einseitig ignoriert.
Auch hinsichtlich der "Zumutbarkeit" vertritt das Landgericht eine
ebenso einseitige Rechtsauffassung wonach dem beklagten
Jagdpächter nichts, aber dem Kläger alles zugemutet werden
kann, ungeachtet seiner ethischen Überzeugungen und
grundgesetzlich verbrieften Eigentumsrechte und Gewissensfreiheit.
Im vorinstanzlichen Urteil wurden letztere noch ohne Begründung vom
Tisch gewischt. Die Kammer des Landgerichts setzt in seinem Urteil
noch eins drauf indem eine Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers
vorgegeben wird, aber faktisch nicht stattfindet und stattdessen mit
Ablenkungsmanövern und rethorischen Tricks drumherum laviert wird.
Ebenfalls fragwürdig ist die "Verhandlung"sführung des
Landgerichtes bzw. das Nichtvorhandensein selbiger. So machte es sich
die Sache einfach und beurteilte rein nach Aktenlage (und dies nicht
einmal umfassend) und "Vorarbeit"
des Amtsgerichtes ohne eingehende, unabhängig Beurteilung des
Sachverhaltes. Auch wurde kein erneuter
Vergleichsversuch unternommen. Stattdessen trug die Vorsitzende
Richterin Wolf lediglich das bereits gefasste "Vorurteil" des Gerichts
vor, ohne einen Zweifel an dessen Richtigkeit zuzulassen. Rein nach
Aktenlage wurde abgeurteilt. Von ergebnisoffener, fairer Verhandlung
kann in diesem Zusammenhang kaum mehr die Rede sein.
Nichtsdestotrotz oder gerade deswegen wurde Revision zugelassen. Wie
die Vorsitzende Richterin schon zu Beginn der "Verhandlung"
feststellte, gäbe es dafür kein Grundsatzurteil. Dies
lässt sich auch so interpretieren mit dem Urteil sich nicht zu
weit aus dem Fenster lehnen zu wollen und dieses "heisse Eisen" in die
Revision ans BGH zu schieben. Eine Revision ist angesichts der eklatanten
Fehler in der Urteilsbegründung dringend angeraten
Urteilstext
Übersetzungen / Translations
Landgericht Zweibrücken http://www.lgzw.justiz.rlp.de/
Diskussion
Links und Infos gegen Jagd und Zwangsbejagung:
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