Jäger bekennen: Wir sind Lustmörder

16.01.2005

Jäger bekennt sich öffentlich in TV-Beitrag zur Jagd als Lustmord

trou_duc In der RTL-Sendung „Jagd im Großstadtdschungel“ (Austrahlung am 16.01.2005) gab Lorenz Steden als Vertreter des Deutschen Jagd”schutz”verbandes freimütig zu ein Lustmörder zu sein. Steden wörtlich: „Das ist immer wieder ein schönes Gefühl. Die Jagd macht ja in erster Linie Freude. Wir gehen ja nicht auf die Jagd weil wir nur irgendwelche Wildtiere regulieren, sondern Jagd soll und muss Freude machen und das ist die Hauptmotivation für die Jagd.“
Offener kann man es kaum sagen, welche Motivation hinter der Jagd steht.

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Urteilskritik Az 3 S 126/04 LG Zweibrücken

30.11.2004

oder: “Dunkel war’s, der Mond schien helle!”
Entscheidung vom 30. November 2004

Wie der offiziellen Pressemitteilung des Landgerichts Zweibrücken (leider nicht mehr verfügbar) zu entnehmen, nimmt eine Wiederholung des erstinstanzlichen Urteil sowie der obligatorische Formaljurismus den meisten Platz ein. Im Absatz “1. Zur Klage:” folgt die eigentliche Begründung, auf die sich im folgenden auskommentiert bezogen wird. Auf das was die Kammer des LG Zweibrücken ignoriert hat, kann nicht direkt eingegangen werden. Hier also nur die direkte Erwiderung und Widerlegung der Urteilsbegründung.

> 1. Zur Klage:
>
> Das Amtsgericht hat zutreffend die Klage auf Entfernung des Hochsitzes
> abgewiesen.
>
> Ein solcher Anspruch könnte sich allein aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
> (bezüglich der Klägerin zu 1. i.V.m. § 1065 BGB) ergeben.
>
> Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer
> Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
> beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der
> Beeinträchtigung verlangen. Eine solche Störung des Eigentums (bzw.
> des Nießbrauchs) ist hier durch die Bebauung mit dem Hochsitz objektiv
> gegeben.
>
> Der Anspruch ist jedoch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn
> der Eigentümer zur Duldung der Störung verpflichtet ist. Dies ist, wie
> das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hier der Fall; denn die
> Kläger sind gemäß § 20 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz
> zur Duldung des Hochsitzes verpflichtet.

Das ist nicht richtig. §20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz lautet wörtlich:
“Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzen Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung; im übrigen gilt §1 Abs. 2 entsprechend” Es gibt folglich keine Verpflichtung zur Duldung, auch nicht wenn eine solche zugemutet werden kann, sondern bestenfalls ein Verpflichtung zur Zustimmung für das Errichten von jagdlichen Einrichtungen.

> Zwar haben die Kläger die grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des
> Landesjagdgesetzes vorgesehene Zustimmung der Grundstückseigentümer
> zur Errichtung des Hochsitzes nicht erteilt. Hierauf können sie sich
> indes nicht berufen.
>
> Zum einen ist schon fraglich, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine
> Zustimmung erforderlich ist, da § 20 Abs. 1 Satz 1 aus
> nachvollziehbaren Gründen ein Zustimmungserfordernis nur für land-
> oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke statuiert und das
> Grundstück der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen
> Feststellungen des Erstrichters derzeit weder land- noch
> forstwirtschaftlich genutzt wird.

Diese Aussage ist ebenfalls falsch. Das Grundstück unterliegt sehr wohl einer solchen Nutzung,
wenn auch extensiv und in ökologisch vertäglichem Umfang. Darauf und dass dies vom Amtsgericht
nicht beachtet wurde wurde im Berufungs-Schriftsatz vom 02.08.2004 unzweifelhaft hingewiesen.

> Jedenfalls sind die Kläger aber gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des
> Landesjagdgesetzes verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen, wie das
> Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat. § 20 Abs. 1 Satz 2 des
> Landesjagdgesetzes bestimmt, dass der Eigentümer zustimmen muss, wenn
> ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine
> angemessene Entschädigung erhält. Über die Entschädigung ist dabei
> nicht von den Zivilgerichten zu entscheiden, sondern diese ist –
> soweit sie vom Jagdausübungsberechtigten nicht freiwillig geleistet
> wird – von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Eigentümers
> festzusetzen.

Eine Entschädigung wurde von Klägerseite im Verfahren auch nicht gefordert.

> Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihnen auch nach Auffassung der
> Kammer die Duldung eines Hochsitzes und einer Anfütterungseinrichtung
> zuzumuten. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist grundsätzlich zunächst
> auf die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks abzustellen, wie sich
> aus der Formulierung des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes
> ergibt.

Auch dies ist falsch. Das Landgericht vermischt hier – bewusst oder unbewusst – die Begrifflichkeit von “landwirtschaftlich” und “forstwirtschaftlich” mit “wirtschaftlich”. Nur ähnlich lautend ist nicht gleichbedeutend mit gleichbedeutend. Genausowenig wie ein Landwirt oder ein Forstwirt ein Wirt ist , sind diese Adjektive Idiome. Hier soll eindeutig eine rechtliche Kausalität konstruiert werden.

> Da das Grundstück der Kläger derzeit aber wirtschaftlich nicht
> genutzt wird, stehen wirtschaftliche Interessen der Kläger der Duldung
> nicht entgegen.

Hier widerspricht das Landgericht sich selbst. Abgesehen von der Begriffsvermischung:
Wenn – wie das Landgericht zwei Absätze zuvor ausführt – §20 Abs. 1 zur Anwendung kommt,
dann muss auch eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung vorliegen.
Daher ist diese Begründung rein formal haltlos.

> Auch die Grundrechte der Kläger als Eigentümer (Art. 14 GG) und aus
> Artikel 4 GG führen nicht zu einer anderen Beurteilung der
> Zumutbarkeit. Die Artikel 4 und 14 GG finden hier allenfalls
> mittelbare Anwendung, da die Grundrechte unmittelbar nur im Verhältnis
> des Bürgers zum Staat gelten, während hier das Verhältnis des
> Eigentümers zu dem Jagdausübungsberechtigten und damit eine
> privatrechtliche Rechtsbeziehung in Frage steht. Mittelbar sind die
> Grundrechte als allgemeine Wertentscheidungen aber auch bei solchen
> privatrechtlichen Abwägungen zu berücksichtigen.

Toll erklärt! Leider hat es das Landgericht versäumt die Grundrechte der Grundstückseigentümer
dann auch “mittelbar” bei die Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

> Entgegen der Ansicht der Kläger verstoßen die entsprechenden
> Bestimmungen des Jagdrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft der Kläger
> in einer Jagdgenossenschaft vorsehen und die entsprechenden
> Duldungspflichten der Kläger statuieren, nicht gegen das Grundgesetz.

Dies, eine unmittelbare Grundgesetzwidrigkeit, ist auch nicht Gegenstand der Klage (Zivilprozess!!!) Das Landgericht widerspricht abermals sich selbst, da es selbst nur eine mittelbare Relevanz der Grundrechte postuliert hat. Und nochmals: es existiert keine Duldungspflicht, sondern bestenfalls eine Zustimmungspflicht, sofern eine Duldung zugemutet werden kann. Hier fehlt eine mittelbare Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers.

> Insbesondere kann zunächst ein Verstoss gegen Artikel 14 Abs. 1 GG
> nicht festgestellt werden. Das Eigentumsrecht wird darin ohnehin nicht
> schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt gemäß Artikel 14 Abs. 1
> Satz 2 und Abs. 2 GG Beschränkungen. Das Jagdrecht stellt insoweit
> eine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Der Wesensgehalt der
> Eigentumsgarantie wird dadurch nicht angetastet, da das Jagdrecht nur
> gering in die Eigentümerstellung eingreift und dem Eigentümer die
> Befugnis zur Veräußerung und wirtschaftlichen Nutzung im Wesentlichen
> verbleibt.

Nochmals: es geht in diesem Rechtsfall nicht um eine generelle Verfassungswidrigkeit des Jagdgesetzes.
Dies steht in anderen, zahllosen Verwaltungsgerichtsprozessen zur Debatte. In diesem Fall geht es einzig und allein um die Berücksichtigung der Grundrechte der Kläger, Eigentum und Gewissensfreiheit, hinsichtlich der Zumutbarkeit. Nicht mehr aber auch nicht weniger hat die Klägerseite verlangt. Auf diesen sich hinziehenden Widerspruch wird im weiteren nicht mehr extra eingegangen.

> Das Jagdrecht greift auch nicht unverhältnismäßig in das Eigentum ein,
> da die mit dem deutschen Jagdrecht verfolgten Ziele, nämlich der
> Schutz des Eigentums anderer vor Wildschäden,

Durch die errichtete Anfütterungsstelle wurde erst Wildschäden auf dem Grundstück angerichtet.
Die wurde in der Verhandlung vorgetragen.

> Gewährleistung eines
> artenreichen und gesunden Wildbestandes

Aktuellen Pressemeldungen zufolge werden sogar bedrohte Arten von den Jägern abgeschossen z.B. Rebhühner.

> und die Wahrung der Belange
> von Natur und Landschaftspflege

Gehört die Zerstörung von Hecken auch zur Wahrung der Belange von Natur dazu? Und ist es “Landschaftspflege” wenn sich auf sämtliche Freiflächen ein Hochsitz an den anderen reiht? (Fotobeweis folgt)

> dem Gemeinwohl dienen

Jagd als Gemeinwohl? Ein “Mords”-Vergnügen für 0.2% der Bevölkerung!

> und durch die
> verfassungsrechtliche Gemeinwohlbildung des Eigentums gedeckt sind.

Es ist sicher dem Gemeinwohl dienlich, wenn sich Jäger wie Flegel im Lodenmantel aufführen ;->

> Auch das in das Grundgesetz aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes
> ändert hieran nichts, da durch dieses Staatsziel die grundsätzliche
> Berechtigung für die Durchführung der Jagd nicht aufgehoben ist,
> sondern allenfalls Folgerungen über die Art und Weise der Jagdausübung
> hieraus abgeleitet werden können.

Es gibt Leute die behaupten “Staatsziele” seien nichts weiter als Schönlyrik.
Kein Wunder wenn kein Richter sich traut sich darauf zu berufen.

> Durch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft wird
> zusätzlich sichergestellt, dass genügend große Jagdbezirke vorhanden
> sind, um eine ordnungsgemäße Bejagung durch den jeweiligen
> Jagdausübungsberechtigten herbeizuführen.

Generell wendet sich die Klägergemeinschaft gegen diese Zwangsmitgliedschaft.
Die Zwangsmitgliedschaft an sich ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Eine Rechtfertigung durch das Landgericht ist daher hier vollkommen fehl am Platz
und trägt nicht zur Begründung des Urteils bei.

> Auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Europäischen
> Gerichtshofs für Menschenrechte (“Chassagnon et autres v. France”, NJW
> 1999, 3695) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Wie das
> Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19.10.2004 (Az.: 2
> BvR 1481/04) ausgeführt hat, entfalten die Entscheidungen des EGMR
> keine absoluten Bindungswirkungen für die deutschen Gerichte, da die
> Entscheidungen keinen Verfassungsrang haben. Die deutschen Gerichte
> müssen sich in ihren Entscheidungen nur gebührend mit dieser
> Rechtsprechung auseinander setzen.

Nochmals: die Zwangsmitgliedschaft steht in diesem Verfahren nicht zur Debatte.
Darauf wurde die Kammer auch während der Verhandlung hingewiesen.
Im europäischen Menschenrechtsgesetz ist zu lesen:
“Jede Person hat das Recht, ihr Eigentum friedlich zu genießen.”
Darauf berufen sich die Kläger in ihrer Haltung dass es unzumutbar für sie ist den Jagdsitz dulden zu müssen. Ob eine “gebührende Auseinandersetzung” des Gerichts mit der Rechtsprechung de EGMR hinsichtlich dieser in diesem Verfahren relevanten Frage erfolgte, sei dahingestellt.

> Auch die zitierte Entscheidung des EGMR führt aber nicht dazu, das
> deutsche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. In dieser Entscheidung
> wird im Wesentlichen der mit dem französischen Jagdrecht auch
> verbundene Zweck, “einen demokratischen Zugang zur Jagd
> sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem
> Freizeitvergnügen zu geben, das sonst Eigentümern großer Ländereien
> vorbehalten sein müsste”, kritisiert. Da ein solcher Zweck der
> “Vergesellschaftung des Jagdrechts” dem deutschen Recht fremd ist,
> können auch aus dem Urteil des EGMR keine negativen Folgerungen für
> das deutsche Jagdrecht hergeleitet werden.

Abermals abgesehen von der Tatsache, dass die Verfassungsmässigkeit
des deutschen Jagdrechtes nicht zur Debatte dieses Verfahrens steht
(ein Richter an einem Zivilricht sollte wissen, dass beim BGH Schluß ist
und zivilrechtlich gar keine Möglichkeit besteht Verfassungsklage einzureichen):
Das Urteil des EGMR macht die Bedeutung der allgemeinen Selbstbestimmung
der Bürger auch hinsichtlich der Jagd deutlich. Länder wie Portugal haben bereits
die Rechtsprechung des EGMR in nationales Recht umgesetzt. Dort entscheiden
Grundstückseigentümer selbst ob auf ihren Grundstücken gejagt wird.
Deutschland hat diese Rechtsprechung bislang nicht umgesetzt. Daher ist es auch kein
Wunder, dass dem “deutschen Recht” dies und insbesondere das “demokratische”
daran “fremd” ist. Dikatorische Nazi-Gesetze, speziell zur Jagd von Reichsoberballermeister
Hermann Göring, sind dem “deutschen Recht” dagegen sehr vertraut.
Honi soit qui mal y pense ;->

> Auch die Berufung der Kläger auf das Grundrecht der Gewissenfreiheit
> führt nicht zu einer Beurteilung der Vorschriften des Jagdrechts als
> verfassungswidrig. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Artikel 4
> Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht schrankenlos gewährleistet. Auch dieses
> unterliegt vielmehr den sogenannten grundrechtsimmanenten Schranken,
> da die Grundrechte immer auch durch die Grundrechte Dritter
> eingeschränkt werden. Da das Jagdrecht aber gemäß den obigen
> Ausführungen auch dem Schutz des
> Eigentums Dritter und damit deren Schutz bei wirtschaftlicher
> Betätigung gilt, gelten hier diese verfassungsimmanenten Schranken
> ein.

Auch hier wieder unter Vorbehalt der Nicht-Relavanz in diesem Verfahren:
Bei dieser Rechtsverdrehung schützt das Jagdrecht einzig und allein die Jäger.
Dritte sind vom Jagdrecht gar nicht betroffen, sondern bestenfalls von der Jagd
und den Jägern an sich z.B. wenn mal wieder sinnbefreit Haustiere abgeknallt werden.
Waldbesitzer und Landwirte sind entweder selbst Jäger oder Zwangsmitglieder
in der Jagdgenossenschaft und somit keine Dritte. Was gemeint ist sind Schäden
durch das Wild wie z.B. Verbiß, Verwüstung von Feldern etc.

> Die Frage, ob die mit dem Jagdrecht verfolgten Ziele in gleicher Weise
> oder – worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt
> haben- sogar noch besser durch die Wiederaussetzung der natürlichen
> Feinde des Wildes, insbesondere von Wölfen, erreicht werden könnten,
> kann hier offen bleiben, da der Gesetzgeber in jedem Fall ein freies
> Ermessen hat, wie er die Erreichung der grundrechtlich zulässigen
> Ziele regelt.

Wieder unter Vorbehalt der Relevanz:
Es wird von vielen Fachleuten bezweifelt, dass die Jagd überhaupt ein effektiver Beitrag
zu irgendetwas ausser der Erfüllung triebhafter Mordlust an wehrlosen Tieren ist.
Gerade wegen der Jagd und der Ausrottung der Prädatoren durch die Jäger gibt es
Probleme wie z.B. die des Verbisses. Die Klägerseite hat in der Verhandlung auf die
Ausführungen der Vorsitzenden Richterin Wolf eingewendet, dass Jagd ausgesprochen
kontraproduktiv hinsichtlich der vermeintlichen Ziele des Jagdrechts sind.

> Eine Grundgesetzwidrigkeit der entsprechenden Bestimmung des
> Jagdrechtes kann somit nicht festgestellt werden, so dass die Kläger
> den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes
> unterliegen.

Aber das Bundesjagdgesetz und das Landesjagdgesetz unterliegen auch der Verfassung
und den darin verbrieften Grundrechten. Wie schon mehrfach ausgeführt geht es in diesem
Verfahren nicht um die unmittelbare Verfassungsmässigkeit besagter Gesetze sondern um
die mittelbare Bedeutung bei ihrer Anwendung. In diesem Sinn ist in der gesamten Begründung
bis hierher keine Berücksichtigung vorgenommen worden.

> Auch bei der im Rahmen des § 20 Landesjagdgesetz vorzunehmenden
> Abwägung sind die Grundrechte der Kläger hinreichend berücksichtigt
> worden.

Die Behauptung das dem so sei ist kein Beweis, dass dem auch so ist.
Weder im Urteil des Amtsgerichts noch in dem auf der Internetseite veröffentlichten Urteil
des Landgericht wurde eine Berücksichtigung vorgenommen. Stattdessen wurden die Grundrechte
der Kläger konsequent ignoriert. Es grenzt an ein biblisches Wunder wie man sich auf eine
nichtexistente “Berücksichtigung” berufen werden kann.

Die folgende Ausführung stützt sich ausschliesslich auf vorgeblich angeführte Gründe, die es aber nicht gibt und ist somit als Folgefehler in ihrer Aussage irrelevant und nicht rechtens.

> Insoweit hat der Erstrichter zu Recht ausgeführt, dass nach
> den von ihm getroffenen Feststellungen der Hochsitz an einer
> exponierten Stelle des Geländes steht, die eine weitgehende
> Beobachtung des Geländes erlaubt, während im Falle einer Versetzung
> des Hochsitzes die Errichtung eines weiteren, zweiten Hochsitzes
> notwendig ist, um den gleichen “Überblick” zu erhalten.

Was das Landgericht nicht selbst und unabhängig überprüft hat.
Denn dass dem nicht so ist, dazu bedarf es nur des Augenscheins
und geometrischer Grundkenntnisse.
Wie dem auch sei: die Bequemlichkeit des Beklagten kann kein Grund für
die Missachtung der Grundrechte des Klägers sein.

> Da die Kläger
> das Töten von Tieren aber grundsätzlich nicht verhindern können – auch
> nicht, wenn diese auf ihrem Grundstück befinden- ist es den Klägern
> auch weiterhin zuzumuten, den Hochsitz auf ihrem Grundstück zu dulden.

Das ist so ziemlich die dreisteste Aussage die dem Gericht eingefallen ist.
Die geistige Leistung übertrifft nicht die Fähigkeit einen grammatikalisch
richtigen Konditionalsatz zu bilden. “Dunkel war’s, der Mond schien helle!”
macht ähnlich viel logischen Sinn.
Die Klägerseite hat diesem konsturierten, logikbefreiten Schluß auf’s Schärfste
widersprochen. Zum einen geht es nicht nur einfach um das Töten von Tieren,
sondern das gezielte Abschiessen von Tieren. Die Duldung eines Hochsitzes
ist der Klägergemeinschaft als überzeugte Veganer und konsequente Tierschützer
nicht zuzumuten, da dies als quasi Beihilfe zum Mord ethisch nicht verantwortbar ist.
Die Tatsache, das Abknallen von Wildtieren durch Entfernung bzw. Versetzen des Hochsitzes
nicht effektiv verhindern zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass sich
die Eigentümer des Grundstücks durch eine Zustimmung zum Hochsitzes durch Beihilfe
mitschuldig am organisierten Tiermord machen würden.

> Da die Kläger somit gemäß den vorstehenden Ausführungen verpflichtet
> sind, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen,

Nach vorstehenden Ausführungen: logischer Folgefehler!

> können sie sich die Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht
> darauf berufen, dass sie die erforderliche Zustimmung bisher nicht
> erteilt haben.

Wer gerade das BGB nicht zu Hand hat: § 242 BGB:
“Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.” Es mutet schon pervers an von der Klägerseite so etwas wie sittliches Verhalten, und Treu und Glauben einzufordern und das ganz und gar nicht sittliche Verhalten des beklagten Jagdpächters vollkommen zu ignorieren.

> Angesichts der Duldungspflicht der Kläger (siehe unten 2.) hat der
> Erstrichter zu Recht ihre Beseitigungsklage abgewiesen.

Eine Duldungspflicht existiert nicht!

>Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind die Kläger verpflichtet, die von dem Beklagten auf
> ihrem Grundstück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden. Angesichts der im vorliegenden

Eine Duldungspflicht gibt es immer noch nicht und vorstehende Ausführungen des LG werden dadurch auch nicht wahrer.

> Rechtsstreit erhobenen Forderung der Kläger auf Beseitigung besteht auch ein Rechtsschutzinteresse
> des Beklagten an einer solchen gerichtlichen Feststellung.

Folgefehler. Aber rührend wie die Interessen des Beklagten so unvoreingenommen berücksichtigt werden ;-> Lt. Aussage der Vorsitzenden Richterin während der Verhandlung sei niemand der Kammer Jäger und ihr täte es auch persönlich Leid um jedes Tier das erschossen werde.

> Außerdem betrifft die Beseitigungsklage der Kläger nur den Hochsitz, während die Widerklage zusätzlich
> auch eine Anfütterungseinrichtung umfasst.
> Darüber hinaus wird dadurch zwischen den Parteien verbindlich festgestellt, dass die Kläger zur Duldung
> verpflichtet sind,

Es gibt immer noch keine Duldungspflicht!

> während ansonsten nur tituliert würde, dass eine Beseitigung des Hochsitzes durch den Beklagten
> nicht verlangt werden kann. Dies würde nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf mögliche Reparatur- und
> Erneuerungsarbeiten weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien vorprogrammieren.

Wie rührend bemüht sich die Kammer um eine Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten gibt. Der Beklagte hat nur selbst in seinem letzten Schriftsatz bekundet, dass er keinerlei Interesse an einem Urteil “des lieben Friedens willen” hat und die Entsprechung seiner Widerklage wohl auch nicht als einen Beitrag zur friedlichen Koexistenz auffasst.

Fazit: Angesichts des Vortrags des “Vorurteils” des Landgerichtes bei der mündlichen Verhandlung konnte im Ergebnis mit kaum einem anderen Urteil gerechnet werden. Umso überraschender dagegen die handwerklichen Fehler in der Urteilsbegründung, die man von einer gestandenen Landgerichtspräsidentin nebst zwei Beisitzern so kaum erwartet hätte. Wenn man allerdings einschlägige Urteile von Verfassungsgerichten kennt, bei denen sich einem die Nackenhaare um einen Stehplatz balgen, verwundert auch das nicht mehr.

Urteilstext (nicht mehr verfügbar 🙁 )

Landgericht Zweibrücken

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Grundeigentümer Freiwild für Jäger?

30.11.2004

trou_duc (Zweibrücken/Rheinland-Pfalz/Deutschland) Das Landgericht Zweibrücken hat in seinem Urteil AZ 3 S 126/04 verkündet am 30.11.2004 das vorinstanzliche Urteil des AG Pirmasens bestätigt. Darin wird die Berufung der Kläger gegen die illegale Aufstellung eines Hochsitzes auf ihrem Wiesengrundstück durch den örtlichen Jagdpächter erneut abgewiesen und stattdessen der Gegenklage des Jagdpächters auf zwangsweise Duldung stattgegeben.

Die Begründung des Urteils durch das Landgericht unter dem Vorsitz der Präsidentin des Landgerichts, Wolf, fällt zwar üppiger aus als die der Vorinstanz, allerdings ist sie letztlich kaum gehaltvoller oder weniger einseitig und widersprüchlich (siehe detailierte Urteilskritik).

Dieses Urteil erhärtet die Vermutung, dass Richter, wie diese, scheinbar nicht den Mut und die Unabhängigkeit aufbringen ein Urteil gegen eine unrechtmässige und allen Regeln des zwischenmenschlichen Zusammenlebens missachtende, selbstherrliche Feudal-Praxis der Jäger zu fällen. Denn wie zahllose Beispiele deutschlandweit belegen scheinen sich Jäger und Jagdpächter immer noch wie die Feudalherren im Mittelalter zu fühlen, wo ihnen alles Land und Wild gehört und es dem Fußvolk gerade mal huldvoll gestattet ist, ihr Land zu nutzen, wenn der Landesherr nichts dagegen hat. Statt dieser Feudal-Praxis richterlich Einhalt zu gebieten wird versucht ein selbige sanktionierendes Urteil mit juristischen Spitzfindigkeiten zu begründen.

Welchen Sinn ein Gesetz (§20 Landesjagdgesetz), das die Einholung der Zustimmung bei Aufstellung jagdlicher Einrichtungen vorschreibt und dies verweigert werden kann, wenn eine Duldung unzumutbar ist, hat, wenn sich der Jagdpächter nicht daran halten muss, aber dem Kläger andererseits aufgrund des gleichen Gesetzes eine Zwangsduldung abgepresst werden kann, konnte auch das Landgericht nicht erklären. Alle Rechte für die Jäger? Alle Pflichten für die Eigentümer? Es heisst immer gleiches Recht für alle. Was nützt dieser wohlmeinende rechtsstaatliche Grundsatz, wenn sich die Richter nicht daran halten?

Herausragend ist die eklatante Missachtung und Nichtbeachtung der Grundrechte des Klägers in diesem Urteil. De facto bedeutet dieses Urteil – so es Bestand haben sollte – eine enteignungsgleiche Entrechtung aller Privateigentümer von nichtbefriedenten Flächen wie Wiesen, Obstgrundstücke und Gärten, denn sie haben keinerlei Einfluß was der örtliche Jagdpächter auf ihrem Grundstück treibt, da im Nachhinein immer eine zwangsweise Duldung konstruiert werden kann.

Dies sind feudale Zustände wie im Mittelalter – nur dass es damals noch keine Richter gab, die das Recht passend hinbogen. Nach diesem Urteil kann der Jagdpächter – wie in diesem Fall – ungestraft Äste absägen, Bäume abhacken, Hecken entfernen und sonstige Schäden an Boden, Fauna und Flora anrichten, ohne den Grundstückseigentümer ohne auch nur um Erlaubnis fragen zu müssen. Im vorliegenden Fall hat der beklagte Jagdpächter sich nicht einmal informiert auf wessen Grundstück er den Hochsitz errichtete und bestritt bis zu letzt die Eigentumsverhältnisse der Kläger hinsichtlich des betreffenden Grundstücks. Ebenso versuchte er mit haltlosen Behauptungen zu belegen in quasi gutem Glauben gehandelt zu haben wie z.B. es sei schon vorher ein Hochsitz dort gewesen, der nur erneuert worden sei, ja er bestritt sogar dass der Hochsitz überhaupt auf dem Grundstück der Kläger stehen würde. Diese Tatsachen obwohl schriftlich vorliegend und evident wurden auch von Richterin Wolf und ihren Beisitzern einseitig ignoriert.

Auch hinsichtlich der “Zumutbarkeit” vertritt das Landgericht eine ebenso einseitige Rechtsauffassung wonach dem beklagten Jagdpächter nichts, aber dem Kläger alles zugemutet werden kann, ungeachtet seiner ethischen Überzeugungen und grundgesetzlich verbrieften Eigentumsrechte und Gewissensfreiheit. Im vorinstanzlichen Urteil wurden letztere noch ohne Begründung vom Tisch gewischt. Die Kammer des Landgerichts setzt in seinem Urteil noch eins drauf indem eine Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers vorgegeben wird, aber faktisch nicht stattfindet und stattdessen mit Ablenkungsmanövern und rethorischen Tricks drumherum laviert wird.

Ebenfalls fragwürdig ist die “Verhandlung”sführung des Landgerichtes bzw. das Nichtvorhandensein selbiger. So machte es sich die Sache einfach und beurteilte rein nach Aktenlage (und dies nicht einmal umfassend) und “Vorarbeit” des Amtsgerichtes ohne eingehende, unabhängig Beurteilung des Sachverhaltes. Auch wurde kein erneuter Vergleichsversuch unternommen. Stattdessen trug die Vorsitzende Richterin Wolf lediglich das bereits gefasste “Vorurteil” des Gerichts vor, ohne einen Zweifel an dessen Richtigkeit zuzulassen. Rein nach Aktenlage wurde abgeurteilt. Von ergebnisoffener, fairer Verhandlung kann in diesem Zusammenhang kaum mehr die Rede sein.

Nichtsdestotrotz oder gerade deswegen wurde Revision zugelassen. Wie die Vorsitzende Richterin schon zu Beginn der “Verhandlung” feststellte, gäbe es dafür kein Grundsatzurteil. Dies lässt sich auch so interpretieren mit dem Urteil sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen und dieses “heisse Eisen” in die Revision ans BGH zu schieben. Eine Revision ist angesichts der eklatanten Fehler in der Urteilsbegründung dringend angeraten

Weiterhin Waidmannsheil!

Urteilstext
Landgericht Zweibrücken

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Tierschützer zur Duldung von illegal errichtetem Hochsitz verurteilt

8.6.2004

(Pirmasens/Rheinland-Pfalz/Deutschland) Das Amtsgericht Pirmasens, namentlich Richter Schmidt, hat in seinem Urteil AZ 2 C 539/03, verkündet am 26.05.2004, die Klage einer Familie von Tierschützern gegen den örtlichen Jagdpächter, der illegal auf deren Grundstück (Plan Nr. 2299 und 2300 der Gemarkung Nünschweiler in der Kobach am Hengsberger Weg – Plauelder Wald) einen Hochsitz errichtete, auf Entfernung dieses Hochsitzes kostenpflichtig abgewiesen und der Widerklage des Jagdpächters zur zwangsweisen Duldung des Hochsitzes stattgegeben.

Richter Schmidt begründet sein Urteil schon im ersten Satz logisch sinnbefreit damit, dass die Klage nicht begründet sei, die Widerklage dagegen schon. Der Rest der Urteilsbegründung ist kaum gehaltvoller: Die Kläger seien nach §20 Landesjagdgesetz verpflichtet diese jagdlichen Einrichtungen zu dulden. Zwar läge die nach §20 Landesjagdgesetz erforderliche Zustimmung der Kläger nicht vor, doch könnten die Kläger ihr Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund überhaupt nur verweigern. Eine Erklärung wozu diese Erfordernis gesetzlich vorgesehen ist, wenn diese nicht de facto nicht ergeholt werden muss, bleibt Richter Schmidt schuldig. Richter Schmidt konstatiert kategorisch die von den Klägern vorgebrachten Gründe seien nicht “wichtig” und in Folge dessen seien diese nicht berechtigt ihre Zustimmung zu verweigern, sondern müssten die Einrichtung dieser Anlagen dulden.

Weiter behauptet Amtsrichter Schmidt in seiner Urteilsbegründung, dass der Hochsitz die Kläger “von der Lage her” überhaupt nicht stören würde. Da das Grundstück derzeit von den Klägern nach Richter Schmidts Ansicht derzeit nicht genutzt werde, sei eine Nutzung des Grundstücks durch den Hochsitz auch nicht beeinträchtigt. Eine Logik die vermutlich nur Richter Schmidt selbst versteht. Die Gewissensnot der Kläger könne lt. Richter Schmidt als Argument auch nicht “gehört” werden, da sie als Grundstückseigentümer der “sog. Jagdgenossenschaft” angehörten und somit nach dem Gesetz verpflichtet seien für die “ordnungsgemäße Bejagung ihres Grundstückes” Sorge zu tragen. Wenn Richter Schmidt auf dem Tierschutz-Ohr taub ist, kann er diese Argumente auch nicht gehört haben. Wie Richter Schmidt daraus allerdings schlüssig einen Zwang zur Duldung jagdlicher Einrichtungen konstruiert wird wohl auch für immer dessen Geheimnis bleiben. Eine hinreichende gesetzliche Begründung bleibt er ebenfalls schuldig.

Auch im Rahmen einer Abwägung aus grundgesetzlicher Sicht könnten den Argumenten der Kläger kein Vorzug gegeben werden, so Richter Schmidt. Die Kläger könnten die Jagd nicht generell verbieten oder verhindern, selbst wenn der Hochsitz einige Meter neben ihrem Grundstück stünde. Richter Schmidt verdreht hier absichtlich die Argumentation der Klägerseite ohne auf die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente einzugehen. Die Klägerseite hatte niemals behauptet die Entfernung des Hochsitzes sei ein absoluter Schritt zur völligen Verunmöglichung der Jagd auf ihrem Grundstück. Sie sehen es jedoch als ihre ethische Pflicht an mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Jagd zumindest zu erschweren, wenn diese nicht direkt verboten oder verhindert werden kann. Auch aus diesem Grund war der noch genannte zweite “Vergleich” nicht akzeptabel.

Die Weigerung der Kläger dem einseitigen Ansinnen den Jagdpächters nachzugeben und ihr Grundstück diesem zu einem Schleuderpreis zu verkaufen und ihr Recht auf Eigentum zu wahren, betrachtet Richter Schmidt, der dieses Ansinnen des Jagdpächters als “Vergleich” adaptierte, ebenfalls als “Grund” zur Ablehnung der Klage. Ebenso legt Richter Schmidt die Ablehnung eines weiteren, ebenso unannehmbaren “Vergleich”svorschlages (Umsetzen des Hochsitzes, aber Entfernung der Hecke durch den Kläger) der Klägerseite als weiteren “Grund” zur Ablehnung der Klage zur Last. Die Auffassung von Richter Schmidt gerichtliche Vergleiche betreffend, ähnelt scheinbar mehr der eines einseitigen Kuhhandels oder Über-den-Tisch-Ziehens. Dass die Ablehung solcher faulen Kompromisse von der Klägerseite, dieser auch noch zum Nachteil gereicht wird, lässt an der Neutralität und Unabhängigkeit von Justizia zweifeln.

Neben der stupiden Zurückweisung bzw. einseitigen Verdrehung vorgebrachter Argumente der Tierschützer, wurden deren wichtigste Argumente von Richter Schmidt einfach ignoriert, dagegen über die Übertretungen und sittlichen Ausfälle des Beklagten großzügig hinweggesehen. Die Tatsache, dass der Hochsitz vom Beklagten illegal errichtet wurde, fand keinerlei Berücksichtigung. Jägern ist es nach Ansicht von Richter Schmidt offensichtlich erlaubt sich über Recht und Gesetz, sowie allgemeine Gepflogenheiten des sozialen Miteinander hinwegzusetzen bzw. selbst in die Hand zu nehmen und ohne zu Fragen, wie es auch gesetzlich vorgeschrieben ist, die Eigentumsrechte anderer Leute zu verletzen. Die verbalen Ausfälle des Beklagten am Ortstermin, er würde die Klägerseite am liebsten “auf den Mond zu schiessen”, konnten die offensichtlich vorgefasste Meinung von Richter Schmidt ebenfalls nicht erschüttern. Auch bei der widersprüchlichen und zum Teil nicht beweisbaren Argumentation des Beklagten drückte Richter Schmidt beide Augen zu. Der Beklagte behauptete zuerst felsenfest der Hochsitz stehe gar nicht auf dem Grundstück der Kläger – eine Tatsache die selbst Richter Schmidt nach dem Ortstermin nicht ignorieren konnte , was aber keinerlei Konsequenzen nach sich zog und lediglich als wohl oder übel nicht durch logische Taschenspielertricks bestreitbare Tatsache festgehalten wurde. Weiter behauptete der Beklagte es habe ein stillschweigende Duldung des Hochsitzes durch die Klägerseite gegeben, da dort schon lange ein Hochsitz gestanden hätte und dieser nur “erneuert” worden sei, wofür er auch Zeugen benannte; eine angesichts der geographischen Unsicherheit des Beklagten wenig glaubwürdige Behauptung, die auch von der Klägerseite bestritten wurde, was Richter Schmidt aber auch großzügig unter den Tisch fallen liess. Im Gegenteil: Richter Schmidt ergreift in seiner Urteilsbegründung sogar einseitig Partei für den Beklagten, indem er vollstes Verständnis für das zumindest anzweifelbare Argument des Beklagten zeigt: der Hochsitz “stehe recht günstig” und der Beklagte müsse mindestens zwei Hochsitze erstellen um eine Bejagung durchzuführen. Richter Schmidt war offenbar so sehr um die Bequemlichkeit des Beklagten, bei der Ausübung seines Mordhandwerkes, bedacht, dass ihm der logisch naheliegende Umkehrschluß, dass Jagdgegner genau dazu da sind, dass es Jäger eben nicht “bequem” haben, wenn sie Tiere abknallen, nicht in den Sinn kommen konnte.

Die Rechte der Kläger an Eigentum und Gewissensfreiheit haben für Richter Schmidt jedoch keinen Wert gegenüber den Feudalansprüchen des Jagdpächters. Für die moralisch-ethische Vergewaltigung, die hier stattfindet, hat Richter Schmidt keinerlei Verständnis, auch nicht für die Sachbeschädigung, die durch die Errichtung des Hochsitzes und der Anfütterungsstelle an Vegetation und Boden entstanden sind. Die auf Grundstück befindliche Hecke wurde teilweise entfernt bzw. erheblich beschädigt. An der Anfütterungsstelle entstanden durch die jagdliche Nutzung Trittschäden, was umso widersprüchlicher ist, da der Beklagte argumentierte, die Bejagung sei, wegen Schäden durch Wildschweine notwendig. Auch das Recht der Grundstückseigentümer ihr Land in ihrem Sinne tierfreundlich nutzen zu können z.B. als Weideflächen im Sinne einer Gnadenhofnutzung wurde von Richter Schmidt keinerlei Beachtung geschenkt.

Weiterhin Waidmannsheil! Ein derartiges “Urteil im Namen des Volkes” kann unter diese Umständen kaum als legitim erachtet werden, noch als Beitrag zum Rechtsfrieden. In wie fern Richter Schmidt persönlich dem Mordhandwerk des Jagens nahesteht, was eine derart tendenziöse Prozeßführung und Urteil erklären würde, ist nicht bekannt. Bei einer solche Rechtsprechung ist es jedoch nicht verwunderlich, dass sich Jäger “wie die Axt im Wald”, rüpelhaft und ohne das geringste Anzeichen von Sitte und Anstand benehmen und sich darin auch noch bestätigt fühlen dürfen. Sogar der Anwalt des Beklagten wies beim Ortstermin, als die Möglichkeit einer Versetzung erörtert wurde, seinen Klienten daraufhin, dass die Zustimmung des Eigentümers erforderlich sei. Daraufhin der Beklagte (sinngemäß): “Mit dem komm ich schon klar!” Ein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der illegalen Errichtung des bestehenden Hochsitzes ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer konnte nicht festgestellt werden. Über mangelnde soziale Akzeptanz braucht sich die Jägerschaft da auch nicht wundern. Jeder normale Mensch, ob Nachbar, Schäfer, Landwirt oder einfach Mitbürger, fragt höflich um Erlaubnis wenn er gerne das Grundstück, das jemandem anderen gehört, zu nutzen gedenkt, und sei es nur um es zum Brombeeren pflücken betreten zu dürfen. Auch wird ein abschlägige Reaktion respektiert. Jäger wie der Beklagte scheinen sich aber wohl wie die Feudalherren im Mittelalter zu fühlen und tun und lassen zu können was ihnen beliebt. Die Entwicklung von Demokratie und Rechtsstaat scheint zweifelsohne vollkommen an diesen vorbeigegangen zu sein. Dass die Jagdgesetze weitestgehend immer noch Nazi-Gesetze zur Grundlage haben, passt in dieses vorsintflutliche Verständnis des staatlichen Zusammenlebens.

Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro als vorläufig vollstreckbar erklärt. Berufung ist möglich.

Urteilstext (zip)

Amtsgericht Pirmasens

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